Rz. 154

Wird ein Verfahren in mehrere Verfahren getrennt und werden dann die getrennten Verfahren eingestellt oder erledigen sie sich anderweitig i.S.d. VV 4141, dann erhält der Verteidiger in jedem Verfahren die Zusätzliche Gebühr.[162]

 

Rz. 155

Werden umgekehrt mehrere Verfahren verbunden und dann eingestellt oder erledigen sie sich anderweitig i.S.d. VV 4141, dann erhält der Verteidiger die Zusätzliche Gebühr nur einmal im verbundenen Verfahren.

[162] AG Tiergarten AGS 2010, 220 = RVGreport 2010, 140 = RVGprof. 2010, 40; AGS 2016, 216 = RVGprof. 2016, 102.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?