Rz. 154
Wird ein Verfahren in mehrere Verfahren getrennt und werden dann die getrennten Verfahren eingestellt oder erledigen sie sich anderweitig i.S.d. VV 4141, dann erhält der Verteidiger in jedem Verfahren die Zusätzliche Gebühr.[162]
Rz. 155
Werden umgekehrt mehrere Verfahren verbunden und dann eingestellt oder erledigen sie sich anderweitig i.S.d. VV 4141, dann erhält der Verteidiger die Zusätzliche Gebühr nur einmal im verbundenen Verfahren.
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