Rz. 46

Da aus dem Wert der Einziehung keine Gerichtsgebühren entstehen, setzt das Gericht den Wert nicht von Amts wegen nach § 63 Abs. 1 GKG fest. Der Gegenstandswert wird vielmehr ausschließlich im Verfahren nach § 33 Abs. 1 nach Fälligkeit der Gebühr (§ 33 Abs. 1 S. 1) auf Antrag eines Beteiligten festgesetzt.[62]

 

Rz. 47

Antragsberechtigt sind der Verteidiger, der Beschuldigte sowie die erstattungspflichtige Staatskasse. Die Staatskasse ist darüber hinaus auch dann antragsberechtigt, wenn es um die Vergütung des bestellten oder beigeordneten Anwalts geht (§ 33 Abs. 2 S. 2).

 

Rz. 48

Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist nach § 33 Abs. 3 die Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1) oder das Erstgericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 S. 2). Allerdings ist die Beschwerde zum BGH ausgeschlossen (§ 33 Abs. 4 S. 3).

 

Rz. 49

Darüber hinaus kommt auch die weitere Beschwerde in Betracht, wenn das LG als Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 33 Abs. 6).

 

Rz. 50

Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§ 33 Abs. 3 S. 3).

 

Rz. 51

Hat das Gericht den Gegenstandswert festgesetzt und hat der Verteidiger von seinem Recht, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, keinen Gebrauch gemacht, so dass dieser rechtskräftig wird, ist die Wertgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren aus diesem Gegenstandswert zu berechnen.[63] Das gilt auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Landeskasse und im Verfahren nach § 11 gegen den Auftraggeber. Ebenso sind Landeskasse und Auftraggeber an eine Wertfestsetzung des Gerichts gebunden, wenn diese rechtskräftig geworden ist.

[62] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 25.

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