I. Persönlicher Anwendungsbereich
1. Verteidiger
Rz. 6
VV 4142 gilt zunächst einmal für den Verteidiger des Beschuldigten. Gemeint ist wiederum der Vollverteidiger, also der Anwalt, dem die Verteidigung des Beschuldigten insgesamt übertragen worden ist. Hierzu genügt es, dass der Verteidiger nur für das so genannte objektive Verfahren (§§ 421 ff. StPO, § 7 WiStG) beauftragt worden ist.
Rz. 7
Daher gilt VV 4142 auch dann, wenn alleine gegen die Anordnung des Verfalls von Wertersatz Berufung eingelegt wird. Der Rechtsanwalt erhält dann neben der Verfahrensgebühr der VV 4124 auch die zusätzliche Verfahrensgebühr VV 4142. Weitere Voraussetzungen für das Anfallen der Gebühr sieht VV 4142 nicht vor. Insbesondere liegt in diesem Fall keine Einzeltätigkeit vor (siehe Rdn 9 f.).
2. Beistand oder Vertreter des Neben- oder Privatklägers
Rz. 8
Fraglich ist, ob die Vorschrift für den Beistand oder Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers ebenfalls anwendbar ist. Dies wurde früher aufgrund der Verweisungen in den §§ 94 und 95 BRAGO angenommen, da pauschal auf § 88 BRAGO verwiesen wurde. Entsprechendes muss auch nach VV Vorb. 4 Abs. 1 gelten, obwohl der Gesetzeswortlaut von einer Tätigkeit für den "Beschuldigten" spricht.
3. Einzeltätigkeiten
Rz. 9
Ist der Rechtsanwalt nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, so dass sich seine Vergütung nach VV 4300 ff. richtet, sollte bereits die Regelung des § 88 BRAGO nicht anwendbar sein, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Einzeltätigkeit nur auf einen Gegenstand nach § 88 BRAGO beschränkte. Auch wenn ein Grund für diese ungleiche Behandlung nicht ersichtlich ist und es im Gegenteil durchaus bei Einzeltätigkeiten dazu kommen kann, dass der Gebührenrahmen nicht ausreicht und daher ebenso eine zusätzliche Vergütung erforderlich erscheint, wird man der Stellung der VV 4142 in Abschnitt 1 "Gebühren des Verteidigers" jetzt entnehmen müssen, dass die Anwendung der VV 4142 ausgeschlossen sein soll.
Beispiel: Der Anwalt ist nur mit der Anfertigung der Berufungsbegründung beauftragt und muss hierbei ausführlich zur Einziehung Stellung nehmen.
Der Anwalt erhält lediglich eine Verfahrensgebühr nach VV 4301 Nr. 2 ohne die zusätzliche Verfahrensgebühr der VV 4142. Der Verteidiger dagegen erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 4124 zuzüglich der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach VV 4142.
Rz. 10
Die zusätzliche Mehrarbeit kann infolge von Einziehung und verwandten Maßnahmen hier durch eine Pauschgebühr (§§ 42, 51) abgegolten werden.
4. Pflichtverteidiger und beigeordnete Rechtsanwälte
Rz. 11
Für den Pflichtverteidiger und den beigeordneten Rechtsanwalt gilt VV 4142 ebenso, was sich daraus ergibt, dass auch für ihn die 1,0-Gebühr vorgesehen ist. Nach der BRAGO bestand diese Möglichkeit nicht, da in den §§ 97 und 102 BRAGO nicht auf § 88 BRAGO Bezug genommen wurde. Hier bestand nur die Möglichkeit, eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu beantragen. Der bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält jetzt jedoch ebenso eine Gebühr i.H.v. 1,0. Für ihn gelten allerdings die Beträge des § 49.
5. Sonstige Vertreter
Rz. 12
Auf die Vertreter sonstiger Beteiligter, also Rechtsanwälte von dritten Personen, ist VV 4142 im Umfang der VV Vorb. 4 Abs. 1 entsprechend anwendbar.
II. Einziehung, gleichstehende Rechtsfolgen nach § 439 StPO, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme
1. Allgemeines
Rz. 13
Richtet sich die Tätigkeit des Anwalts auf
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die Einziehung, |
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gleichstehende Rechtsfolgen nach § 439 StPO, also
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den Verfall, |
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die Vernichtung, |
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die Unbrauchbarmachung, |
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die Beseitigung eines gesetzeswidrigen Zustands, |
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die Abführung des Mehrerlöses oder |
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eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme, |
so entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4142.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 14
Die Regelung der VV 4142 ist anwendbar, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine der vorgenannten Maßnahmen bezieht. Es sind dies die Fälle:
Rz. 15
Nicht in den Anwendungsbereich der VV 4142 fallen:
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die Rückerstattung des Mehrerlöses nach § 9 WiStG; diese Tätigkeit wird durch die Verfahrensgebühr des VV 4143, 4144 abgegolten, da die Rückerstattung im Adhäsionsverfahren geltend zu machen ist; |
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die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem StrEG; auch hierfür gelten die Verfahrensgebühren des VV 4143, 4144 (str.) (siehe VV 4143–4144 Rdn 72 f.); |
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der Verfall einer Sicherheit nach § 128 Abs. 1 StPO; |
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die Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln (§ 94 StPO); |
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