I. Überblick
Rz. 75
Nach h.M. galt § 89 BRAGO gemäß § 2 BRAGO analog auch für das Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Hatte der Beschuldigte im Verfahren vor dem Strafgericht nach § 8 StrEG beantragt, dass auf eine Ersatzpflicht erkannt werde, so waren § 89 Abs. 1 und 3 BRAGO entsprechend anzuwenden. Nach anderer Auffassung sollte § 89 BRAGO nicht anwendbar sein, sondern es sollten auch insoweit die §§ 83 ff. BRAGO gelten. Diese waren jedoch nicht auf vermögensrechtliche Ansprüche zugeschnitten, so dass der Anwendung des § 89 BRAGO der Vorzug zu geben war.
Rz. 76
Eine Anwendung der VV 4143, 4144 wurde zwar anfangs vertreten. Nach zutreffender Auffassung sind diese jedoch nicht anwendbar.
Zu unterscheiden ist das Grundverfahren und das Betragsverfahren
II. Grundverfahren
Rz. 77
Im Grundverfahren nach den §§ 4 ff. StrEG, in dem über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach entschieden wird, erhält der Anwalt, der im Verfahren bereits als Verteidiger beauftragt war, keine gesonderten Gebühren. Die Tätigkeit wird für ihn vielmehr durch die Gebühren der VV 4100 ff. abgegolten (VV Vorb. 4.1. Abs. 2). Insbesondere entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 4143. Der Mehraufwand des Verteidigers kann nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.
Rz. 78
War der Anwalt nicht Verteidiger, sondern nur im Verfahren über den Entschädigungsanspruch beauftragt, dann liegt insoweit eine Einzeltätigkeit vor. Die Vergütung richtet sich nach VV 4302 Nr. 2.
III. Beschwerde im Grundverfahren
Rz. 79
Wird gegen die Entscheidung im Grundverfahren nach § 8 Abs. 2 StrEG sofortige Beschwerde erhoben, so erhält der Verteidiger wiederum keine gesonderten Gebühren. Die Tätigkeit wird für ihn vielmehr wiederum durch die Gebühren der VV 4100 ff. abgegolten (VV Vorb. 4.1. Abs. 2). Nur Beschwerden nach VV Teil 3 lösen stets eine gesonderte Vergütung aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). In Strafsachen fällt eine gesonderte Gebühr für eine Beschwerde nur dann an, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, wie in VV Vorb. 4 Abs. 5, Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 oder VV 4145. Der Mehraufwand kann auch hier nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.
Rz. 80
War der Anwalt nicht Verteidiger, erhält er im Beschwerdeverfahren eine Gebühr nach VV 4302 Nr. 1. Diese Gebühr erhält er auch, wenn er bereits im Antragsverfahren tätig war und dort eine Gebühr nach VV 4302 Nr. 2 verdient hatte. Nach VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 entsteht die Gebühr im Beschwerdeverfahren gesondert.
IV. Betragsverfahren
Rz. 81
Wird der Anwalt im Betragsverfahren nach § 10 StrEG tätig, so erhält er dafür eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Bei dem Verfahren vor der Landesjustizverwaltung handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit i.S.d. VV Vorb. 2.3. Diese Gebühr verdient der Anwalt unabhängig davon, ob er im zugrunde liegenden Verfahren als Verteidiger tätig war oder nicht.
V. Klage vor dem Landgericht
Rz. 82
Wird gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 13 StrEG Klage erhoben, erhält der Anwalt die Gebühren der VV 3100 ff. Soweit der Anwalt allerdings schon im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung tätig war, ist die dort verdiente Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75 anzurechnen (VV Vorb. 3 Abs. 4).
VI. Berufung
Rz. 83
Wird gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt, gelten die VV 3200 ff.
VII. Revision
Rz. 84
In einem eventuellen Revisionsverfahren sind die VV 3206 ff. anzuwenden.
VIII. Übersicht
Rz. 85
Verfahren |
Verfahrensabschnitt |
Gebühren des Verteidigers |
Gebühren des nicht als Verteidiger tätigen Anwalts |
Grundverfahren |
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Ausgangsverfahren |
Keine gesonderten Gebühren, § 14 |
Einzeltätigkeit nach VV 4302 Nr. 3 |
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Beschwerdeverfahren |
Keine gesonderten Gebühren, § 14 |
Einzeltätigkeit nach VV 4302 Nr. 2 |
Betragsverfahren |
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Ausgangsverfahren vor der Landesjustizverwaltung |
Geschäftsgebühr, VV 2300 |
Geschäftsgebühr, VV 2300 |
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Klage vor dem LG |
VV 3100 ff. mit Anrechnung der vorangegangenen Geschäftsgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 4) |
VV 3100 ff. mit Anrechnung der vorangegangenen Geschäftsgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 4) |
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Berufung |
VV 3200 ff. |
VV 3200 ff. |
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Revision |
VV 3206 ff. |
VV 3206 ff. |