Rz. 7

Ist der Anwalt damit beauftragt, die Antwort auf die Revision des Staatsanwalts, des Neben- oder Privatklägers oder anderen Beteiligten (vgl. VV Vorb. 4 Abs. 1) anzufertigen oder zu unterzeichnen, so erhält er eine Gebühr nach Nr. 2. Ausreichend für die Gebühr nach Nr. 2 ist wiederum, dass der Anwalt die Begründung entwirft, auch wenn sie dann von einem anderen Anwalt oder dem Auftraggeber selbst ausgefertigt und unterzeichnet wird (es besteht für die Erwiderung kein Anwaltszwang).

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