Rz. 9
Um Missverständnissen vorzubeugen: Wird der Rechtsanwalt für den Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB als Verfahrensvertreter tätig, insbesondere wird er als solcher beigeordnet, richtet sich die Vergütung nach VV Teil 4 Abschnitt 2. Es handelt sich grundsätzlich nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.v. Abschnitt 3. Nur dann, wenn er mit Einzeltätigkeiten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beauftragt ist, gelten nicht die VV 4200 ff., sondern Nr. 3. Soweit Nr. 3 ausdrücklich auf das Verfahren nach § 67e StGB Bezug nimmt, muss die gesamte Vorschrift gelesen werden. Dort heißt es nämlich "Verfahrensgebühr für die Anfertigung und Unterzeichnung einer Schrift ... in Verfahren nach § 67e StGB". Diese Gebühr betrifft also nur den Fall, dass der Anwalt ausschließlich damit beauftragt ist, in einem Verfahren nach § 67e StGB eine Schrift anzufertigen oder zu unterzeichnen. Geht der Auftrag bzw. die Bestellung jedoch darüber hinaus, sind die VV 4200 ff. anzuwenden.
Rz. 10
Auch die Vergütung eines Rechtsanwalts im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich nach VV 4200 ff., und nicht nach VV 4300 ff., wenn der Anwalt aufgrund des ihm erteilten Mandats als Verteidiger anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn er erst für das Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung mandatiert worden ist.
Rz. 11
Für Einzeltätigkeiten nach § 57a StGB und § 67e StGB gab es in der BRAGO keine ausdrückliche Regelung. Es galt der Auffangtatbestand des § 91 Nr. 1 BRAGO. Entsprechend der größeren Bedeutung dieser Verfahren findet sich die Vergütung hierfür jetzt in Nr. 3.
Rz. 12
Für die weitere Einzeltätigkeit in Beschwerdeverfahren, also insbesondere für die Begründung einer Beschwerde, gilt Nr. 3 grundsätzlich nicht. Es entsteht eine weitere Angelegenheit und somit eine weitere Vergütung. Hier fällt für das Beschwerdeverfahren eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3 an.
Beispiel: Der frühere Verteidiger hatte auftragsgemäß für den Untergebrachten einen Schriftsatz im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB gefertigt, ohne Gesamtvertretungsauftrag zu haben. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer legt der Untergebrachte Beschwerde zum OLG ein. Der Anwalt fertigt eine Begründung, ohne für das Beschwerdeverfahren Gesamtvertretungsauftrag zu haben.
Für die Einzeltätigkeit "Schriftsatz" entsteht eine Gebühr nach Nr. 3. Für die Begründung der Beschwerde eine weitere Gebühr nach Nr. 3.
Hätte der Anwalt Vertretungsauftrag gehabt, so hätte sich die Vergütung nach VV 4200 Nr. 1 gerichtet.