1. Allgemeines
Rz. 13
Dieser weitere Gebührentatbestand erfasst Beistandsleistungen für den Beschuldigten oder im Falle der VV Vorb. 4 Abs. 1 für den Privat- oder Nebenkläger bei einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung, ist aber auch auf die Vertretung in der Hauptverhandlung anzuwenden, wenn der Anwalt nicht mit der Vertretung im Verfahren insgesamt beauftragt ist.
2. Vernehmung
Rz. 14
Nicht erforderlich ist, dass der Auftraggeber vernommen wird. Entscheidend ist nur, dass der Anwalt als Beistand für den Auftraggeber tätig wird. Dies kann also auch bei der Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen der Fall sein. Bei den Vernehmungen kann es sich sowohl um Vernehmungen im vorbereitenden Ermittlungsverfahren handeln als auch um einen Termin vor dem ersuchten Richter im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.
3. Beistandsleistung in einer Hauptverhandlung
Rz. 15
Die Vertretung in der Hauptverhandlung ist jetzt in Nr. 4 ausdrücklich erwähnt. Die BRAGO regelte diesen Fall zwar nicht ausdrücklich, galt aber auch entsprechend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, sofern der Anwalt nicht Verteidiger war. Ist der Anwalt lediglich damit beauftragt, dem Angeklagten, dem Privat- oder Nebenkläger oder einem sonstigen Beteiligten in der Hauptverhandlung Beistand zu leisten oder ihn zu vertreten, sofern das persönliche Erscheinen nicht erforderlich ist (z.B. im Strafbefehlsverfahren, § 411 Abs. 2 StPO; bei Befreiung der Erscheinungspflicht, § 233 StPO), so entsteht eine Gebühr nach Nr. 4.
Beispiel: Der in München wohnende Beschuldigte wird vor dem AG Hamburg wegen einer dort begangenen Verkehrsstraftat angeklagt. Er beauftragt einen Münchener Anwalt mit seiner Verteidigung. Der Münchener Anwalt wiederum beauftragt für die Vertretung in der Hauptverhandlung einen Hamburger Anwalt.
Der Münchener Anwalt erhält für seine Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung eine Gebühr nach VV 4106. Der Hamburger Anwalt kann dagegen nicht nach den VV 4100 ff. abrechnen, da er nicht zum Verteidiger bestellt ist. Seine Vergütung bemisst sich vielmehr nach Nr. 4.
Rz. 16
Nr. 4 greift auch dann, wenn der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Termin bestellt ist. Daran ändert auch VV Vorb. 4 Abs. 1 nichts. Diese Vorschrift regelt nur die Gleichstellung zwischen dem Verteidiger und einem anderen (Voll-)Vertreter eines anderen Beteiligten. Der Umfang der Beiordnung bestimmt sich aus dem Beiordnungsbeschluss. Wird der Anwalt für das gesamte Verfahren als Zeugenbeistand beauftragt, gelten die VV 4100 ff. Die VV 4300 ff. sind dann nicht anwendbar. Wird der Anwalt allerdings als Beistand nur für einen Termin bestellt, so liegt eine Einzeltätigkeit vor, die auch für ihn nur nach Nr. 4301 Nr. 4 abzurechnen ist. Soweit hier häufig "Streit" auftritt, liegen die Probleme selten im Gebührenrecht, sondern zumeist in der Frage, in welchem Umfang der Anwalt bestellt ist.
Rz. 17
Liegt nur eine Einzeltätigkeit vor, so entsteht auch dann nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4, wenn die im ersten Hauptverhandlungstermin begonnene und noch nicht beendete Vernehmung des Zeugen in einem weiteren Termin fortgesetzt wird.
4. Beistandsleistung in einer mündlichen Anhörung
Rz. 18
Zur Beistandsleistung in einer mündlichen Anhörung, häufig auch als Verhandlung bezeichnet, zählen diejenigen Fälle, in denen der Betroffene zu bestimmten Anträgen angehört oder in denen mündlich verhandelt wird, etwa:
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bei der mündlichen Verhandlung über den Haftbefehl |
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im Haftprüfungsverfahren oder |
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bei einem Anhörungstermin zur Frage des Widerrufs der Bewährung |
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bei einem Anhörungstermin im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB |
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bei einem Anhörungstermin im jährlichen Überprüfungsverfahren zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (das gilt aber nur bei einem Einzelauftrag, nicht auch bei einem Vertretungsauftrag, dann gilt VV 4300 Nr. 1) (siehe VV 4300 Rd... |