Rz. 15

Soweit die Gebühr nach VV 4304 im Einzelfall nicht ausreicht, um die Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson angemessen zu vergüten, kann nach § 51 eine Pauschgebühr bewilligt werden.[12] Zuständig für die Bewilligung der Pauschgebühr ist das OLG, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (§ 51 Abs. 2).[13] Im Falle einer endgültigen Verlegung verändert sich die Zuständigkeit, nicht jedoch bei einer vorübergehenden Verschiebung (zum Verfahren siehe § 51).

[12] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 9.
[13] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 13.

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