I. Anwendungsbereich
Rz. 2
Nach § 34a Abs. 1 S. 1 EGGVG kann dem Gefangenen auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Kontaktperson beigeordnet werden. Die Beiordnung anderer Personen kommt nicht in Betracht. Der beigeordnete Rechtsanwalt darf nicht Verteidiger sein (§ 34a Abs. 3 S. 2 EGGVG). Zu Überschneidungen mit den Vergütungsvorschriften für den Verteidiger nach den VV 4100 ff. kann es daher nicht kommen.
Rz. 3
Die Kontaktperson wird durch den Präsidenten des Landgerichts beigeordnet, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. Eine Beauftragung durch den Gefangenen kommt nicht in Betracht. Dieser hat noch nicht einmal das Recht, einen bestimmten Rechtsanwalt als Kontaktperson vorzuschlagen (§ 34a Abs. 4 EGGVG).
II. Vergütung
1. Festgebühr
Rz. 4
Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt nach VV 4304 eine Festgebühr i.H.v. 3.850 EUR.
Rz. 5
Die Vergütung nach VV 4304 erhält der Anwalt mit der ersten Tätigkeit nach seiner Beiordnung, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2).
Rz. 6
Die Gebühr nach VV 4304 deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson ab, einschließlich der Besuche in der Justizvollzugsanstalt. Ferner gehören hierzu die Beratung des Gefangenen, das Erstellen von Anträgen und Anregungen, etwa zur Ermittlung entlastender Umstände; Besprechungen mit der Staatsanwaltschaft; die Weitergabe von Gesprächsinhalten im Einverständnis des Gefangenen; Stellung von Anträgen im Namen des Gefangenen; Teilnahme an Vernehmungen und Ermittlungshandlungen, bei denen der Verteidiger nach § 34 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 S. 1 und Nr. 5 S. 1 EGGVG nicht anwesend sein darf, sofern der Gefangene damit einverstanden ist; Kontaktaufnahme mit Dritten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
Rz. 7
Dauer, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind unerheblich. Zur vorzeitigen Beendigung siehe Rdn 14.
Rz. 8
Eine Terminsgebühr kann der Anwalt als Kontaktperson nicht verdienen, auch nicht eine Terminsgebühr nach VV 4102, 4103.
Rz. 9
Dauert die Kontaktsperre während der Hauptverhandlung über mehrere Verhandlungstage hinweg an, so bleibt es bei der Gebühr i.H.v. 3.850 EUR.
Rz. 10
Ebenso wenig kommt eine Grundgebühr nach VV 4100 in Betracht, da diese nur für den Verteidiger gilt.
Rz. 11
Auch zusätzliche Gebühren nach den VV 4141 ff. bei Einziehung o.Ä. und Einstellung des Verfahrens etc. sind nicht möglich.
Rz. 12
Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um einen Haftzuschlag (VV Vorb. 4 Abs. 4) kommt nicht in Betracht. Der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich der Vertretene nicht auf freiem Fuß befindet, ist bereits durch die Festgebühr berücksichtigt.
Rz. 13
Eine Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Anwalt nur einem einzigen Gefangenen beigeordnet werden kann.
Rz. 14
Erledigt sich die Tätigkeit des Anwalts vorzeitig, so bleibt es bei der vollen Vergütung. Ob dieses "Alles-oder-Nichts-Prinzip" zweckmäßig ist, muss bezweifelt werden.
2. Pauschgebühr nach § 51
Rz. 15
Soweit die Gebühr nach VV 4304 im Einzelfall nicht ausreicht, um die Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson angemessen zu vergüten, kann nach § 51 eine Pauschgebühr bewilligt werden. Zuständig für die Bewilligung der Pauschgebühr ist das OLG, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (§ 51 Abs. 2). Im Falle einer endgültigen Verlegung verändert sich die Zuständigkeit, nicht jedoch bei einer vorübergehenden Verschiebung (zum Verfahren siehe § 51).
3. Auslagen nach § 46
Rz. 16
Neben der Gebühr der VV 4304 erhält der Anwalt ferner Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff., insbesondere auch der anfallenden Umsatzsteuer (VV 7008) sowie eventueller Reisekosten (VV 7003 ff.). Insoweit gilt § 46.
III. Anrechnung
Rz. 17
Die Anrechnungsvorschrift der VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 ist auch hier ohne Bedeutung, da es sich streng genommen nicht um eine Einzeltätigkeit handelt. Abgesehen davon kann die Kontaktperson später nicht Verteidiger werden, so dass auch insoweit eine Anrechnung nicht möglich ist.
IV. Festsetzung
Rz. 18
Da der Anwalt als Kontaktperson nicht vom Gefangenen beauftragt wird und auch nicht von ihm beauftragt werden kann (§ 34a Abs. 4 EGGVG), kann er diesen auch nicht auf Zahlung seiner Vergütung in Anspruch nehmen. Insbesondere scheidet eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 aus.
Rz. 19
Auch die Inanspruchnahme des Gefangenen nach §§ 52, 53 ist nicht möglich.
Rz. 20
Die Vergütung nach VV 4304 ist vielmehr ausschließlich gegen die Staatskasse geltend zu machen...