Rz. 17

Die Anrechnungsvorschrift der VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 ist auch hier ohne Bedeutung, da es sich streng genommen nicht um eine Einzeltätigkeit handelt. Abgesehen davon kann die Kontaktperson später nicht Verteidiger werden, so dass auch insoweit eine Anrechnung nicht möglich ist.[14]

[14] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.

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