Rz. 1

In VV 5100 ist ebenso wie in Strafsachen eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall vorgesehen.

 

Rz. 2

Die Gebühr gilt zunächst einmal für den Verteidiger. Sie gilt auch für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen (VV Vorb. 5.1 Abs. 1). Daher entsteht die Gebühr auch in einem selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG.[1] Dagegen kann die Grundgebühr nicht bei Einzeltätigkeiten nach VV 5200 entstehen.[2] Sie entsteht auch nicht bei einem vorangegangenen Strafverfahren wegen derselben Tat (siehe Rdn 12).

[1] LG Oldenburg 7.12.2012 – 5 Qs 384/12, AGS 2014, 65 = RVGreport 2013, 62; LG Freiburg 29.10.2019 – 16 Qs 30/19; a.A. LG Koblenz 26.1.2018 – 9 Qs 59/17, AGS 2018, 494 = RVGreport 2018, 38; OLG Karlsruhe 10.4.2012 – 1 AR 70/11, AGS 2013, 173 = RVGreport 2012, 301.
[2] LG Bielefeld 1.10.2019 – 10 Qs 276/19, AGS 2020, 17.

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