Rz. 1
In VV 5100 ist ebenso wie in Strafsachen eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall vorgesehen.
Rz. 2
Die Gebühr gilt zunächst einmal für den Verteidiger. Sie gilt auch für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen (VV Vorb. 5.1 Abs. 1). Daher entsteht die Gebühr auch in einem selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG.[1] Dagegen kann die Grundgebühr nicht bei Einzeltätigkeiten nach VV 5200 entstehen.[2] Sie entsteht auch nicht bei einem vorangegangenen Strafverfahren wegen derselben Tat (siehe Rdn 12).
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