Rz. 3

Die Grundgebühr entsteht mit Auftragserteilung. Sie entsteht neben der jeweiligen Verfahrensgebühr (siehe Rdn 16) für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall (Anm. Abs. 1 zu VV 5100). Sie gilt also lediglich die erste Entgegennahme der Information und Sichtung des Sachverhalts und Verfahrensstoffes – je nach Zeitpunkt auch die Akteneinsicht – ab. Alle weiteren Tätigkeiten werden durch die übrigen Gebühren abgegolten (siehe Rdn 16).

 

Rz. 4

Die Grundgebühr kann in jedem Verfahrensstadium entstehen. Sie entsteht allerdings nur einmal (Anm. Abs. 1 zu VV 5100), nämlich in dem Verfahrensstadium, in dem der Anwalt erstmals tätig wird.

 

Rz. 5

Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Gebühren (VV Vorb. 4.1.4) ist der Anfall einer Grundgebühr im Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen nicht ausgeschlossen. Daher kann die Grundgebühr auch hier entstehen. Sie fällt jedoch nur an, wenn der Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren erstmals beauftragt wird. War er zuvor bereits als Verteidiger tätig, kann die Grundgebühr nicht erneut entstehen (Anm. Abs. 1 zu VV 5100), es sei denn, zwischen Beendigung und Wiederaufnahme des Verfahrens liegen mehr als zwei Kalenderjahre (§ 15 Abs. 5 S. 2)

 

Rz. 6

Kommt es zu einer Verbindung mehrerer Bußgeldverfahren, bleiben die in den verbundenen Verfahren zuvor entstandenen Grundgebühren bestehen.

 

Rz. 7

Im Falle einer Verfahrenstrennung entsteht dagegen für den bereits tätigen Verteidiger keine neue weitere Grundgebühr im abgetrennten Verfahren. War der Verteidiger dagegen vor der Trennung noch nicht beauftragt, sondern wird er erst in den getrennten Verfahren beauftragt, so erhält er jeweils eine gesonderte Grundgebühr.

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