Rz. 12

Ausgeschlossen ist die Grundgebühr nach Anm. Abs. 2 zu VV 5100, wenn zuvor ein Strafverfahren wegen derselben Tat durchgeführt worden ist, die Staatsanwaltschaft dieses gemäß § 43 OWiG eingestellt und zur weiteren Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben hat. In diesem Fall entsteht die Grundgebühr im Bußgeldverfahren nicht erneut. Vielmehr ist dann die Einarbeitung bereits durch die im Strafverfahren verdiente Grundgebühr nach VV 4100 abgegolten.

 

Beispiel: Die Staatsanwaltschaft ermittelt nach einem Verkehrsunfall wegen des Verdachts der Körperverletzung, stellt das Verfahren ein und gibt es an die Verwaltungsbehörde ab, die wegen des beim Unfall begangenen Vorfahrtsverstoß ermittelt.

Es liegt dieselbe Tat zugrunde. Die Grundgebühr nach VV 5100 entsteht im Bußgeldverfahren nicht (Anm. Abs. 2 zu VV 5100). Die Einarbeitung erfolgte bereits im Strafverfahren und ist durch VV 4100 abgegolten.

 

Rz. 13

Betrifft das Bußgeldverfahren eine andere Tat, entsteht auch die Grundgebühr nach VV 5100.

 

Beispiel: Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das Verfahren wird eingestellt. Da sich bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs jedoch ergeben hat, dass an dem Fahrzeug des Mandanten eine nicht zugelassene Anhängerkupplung angebracht ist, wird insoweit wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Zulassungsvorschriften von der Verwaltungsbehörde ermittelt.

Es liegt eine andere Tat zugrunde. Jetzt entsteht die Grundgebühr nach VV 5100, da sich der Anwalt in die Zulassungsvorschriften einarbeiten muss und auf die vorherige Einarbeitung insoweit nicht zurückgreifen kann.

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