Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
5108 |
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren…… |
22,00 bis 264,00 EUR |
114,00 EUR |
A. Abgeltungsbereich der VV 5108, 5110, 5112
I. Teilnahme an der Hauptverhandlung
Rz. 1
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Verteidiger jeweils eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag (VV Vorb. 5 Abs. 3). Finden am selben Tag mehrere Hauptverhandlungen statt, entsteht die Gebühr nur einmal (str., siehe VV Vorb. 5 Rdn 4).
II. Termine außerhalb der Hauptverhandlung
Rz. 2
Für gerichtliche Termine außerhalb der Hauptverhandlung entsteht die Terminsgebühr nach VV 5108, 5110, 5112 ebenfalls (VV Vorb. 5.1.3 Abs. 1). Die Wahrnehmung eines Termins vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde oder eines anderen außergerichtlichen Termins reicht allerdings nicht aus. Es muss sich um einen gerichtlichen Termin handeln. Hauptanwendungsfall dürfte die richterliche Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe vor einem auswärtigen Amtsgericht sein.
B. Höhe der Gebühr, VV 5108, 5110, 5112
Rz. 3
Als Terminsgebühr erhält der Verteidiger bei einem Bußgeld:
a) |
von weniger als 60 EUR nach VV 5108
▪ |
als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 22 EUR bis 264 EUR; die Mittelgebühr beträgt 143 EUR; |
▪ |
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 114 EUR; |
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b) |
von 60 EUR bis einschließlich 5.000 EUR nach VV 5110
▪ |
als Wahlanwalt eine Gebühr in Höhe von 44 EUR bis 517 EUR; die Mittelgebühr beträgt 280,50 EUR; |
▪ |
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 224 EUR; |
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c) |
von mehr als 5.000 EUR nach VV 5112
▪ |
als Wahlanwalt eine Terminsgebühr in Höhe von 88 EUR bis 616 EUR; die Mittelgebühr beträgt 352 EUR; |
▪ |
als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 282 EUR. |
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Rz. 4
Eine Staffelung der Terminsgebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts nach der Dauer der Hauptverhandlung ist im Bußgeldverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren nicht vorgesehen. Der Pflichtverteidiger erhält also immer dieselbe Terminsgebühr unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung. Hier besteht nur die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.