I. Grundgebühr (VV 5100)
Rz. 4
Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann zunächst die Grundgebühr nach VV 5100 entstehen.
Rz. 5
Ist der Verteidiger in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt allerdings bereits tätig gewesen und hat dort die Grundgebühr verdient, kann er diese Gebühr nicht nochmals verdienen (Anm. Abs. 1 zu VV 5100).
Rz. 6
Soweit er dagegen erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragt wird, erhält er die Grundgebühr nach VV 5100 für die Einarbeitung in die Sache.
Die Gebühr wird in der Regel höher ausfallen, ggf. sogar mit der Höchstgebühr, da die Einarbeitung im Gegensatz zu sonstigen Fällen besonders aufwändig sein wird. Der Verteidiger muss nicht nur die Akten des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, sondern auch die des erstinstanzlichen Verfahrens durchsehen und sich darin einarbeiten. Zudem wird es hier in der Regel um schwierige grundsätzliche Rechtsfragen gehen, insbesondere, wenn zuvor noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden muss. Die Verantwortung, das Haftungsrisiko und die Bedeutung werden zudem hier in aller Regel ebenfalls überdurchschnittlich sein.
II. Verfahrensgebühr (VV 5113)
Rz. 7
Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach VV 5113.
Rz. 8
Eine entsprechende Anwendung auf andere Verfahren, wie z.B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zulässig.
Rz. 9
Die Verfahrensgebühr ist eine Pauschalgebühr, die sämtliche Tätigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren abdeckt (VV Vorb. 5.1 Abs. 2), einschließlich des Verfahrens auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 16 Nr. 11), und insgesamt nur einmal entsteht. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 5 Abs. 2).
Rz. 10
Der Wahlanwalt erhält eine Vergütung in Höhe von 88 EUR bis 616 EUR; die Mittelgebühr beträgt 352 EUR.
Rz. 11
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 282 EUR.
Rz. 12
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 5 Abs. 2).
Rz. 13
Zu beachten ist allerdings § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10.
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Für den bereits vorher tätigen Verteidiger zählt das Einlegen der Rechtsbeschwerde noch mit zur Vorinstanz. Für ihn entsteht die Verfahrensgebühr daher erst mit weiterer Tätigkeit nach Einlegung der Rechtsbeschwerde. |
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War der Verteidiger zuvor nicht tätig, wird für ihn die Verfahrensgebühr bereits mit dem Auftrag zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ausgelöst. |
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Wird die Rechtsbeschwerde von der Staatsanwaltschaft eingelegt, entsteht für den Verteidiger die Verfahrensgebühr wiederum mit Auftragserteilung. |
Rz. 14
Ist ein Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorausgegangen, unabhängig davon, ob der Betroffene oder die Staatsanwaltschaft die Zulassung beantragt hat, ist die Verfahrensgebühr bereits im Zulassungsverfahren angefallen und kann nicht erneut entstehen (siehe Rdn 36).
Eine Staffelung nach der Höhe des Bußgeldes ist im Gegensatz zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nicht mehr vorgesehen.
Rz. 15
Ebenso wenig ist eine Staffelung der Gebührenhöhe nach der Zuständigkeit des Gerichts vorgesehen. Der Anwalt erhält daher dieselben Gebühren, unabhängig davon, ob die Rechtsbeschwerde vor dem OLG oder dem BGH (§ 84 GWB, § 63 WpÜG sowie § 99 EnWG) stattfindet.
III. Terminsgebühr (VV 5114)
Rz. 16
Kommt es zur Hauptverhandlung, so erhält der Verteidiger für die Teilnahme an der Hauptverhandlung je Verhandlungstag eine Terminsgebühr nach VV 5114.
Rz. 17
Die Terminsgebühr entsteht je Kalendertag, an dem eine Hauptverhandlung stattfindet. Eine Unterscheidung zwischen erstem Hauptverhandlungstermin, erneutem ersten Hauptverhandlungstermin und einem Fortsetzungstermin ist nach dem RVG nicht mehr vorgesehen.
Rz. 18
Die Terminsgebühr erhält der Verteidiger auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, der Termin aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 5 Abs. 3 S. 2). Dies gilt nicht, wenn der Verteidiger rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 5 Abs. 3 S. 2).
Rz. 19
Eine Regelung für sonstige Termine außerhalb der Hauptverhandlung enthält Unterabschnitt 4 im Gegensatz zu Unterabschnitt 2 und 3 nicht. Solche Termine sind im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch nicht möglich. Sofern solche Termine hier stattfinden sollten, würde hierfür jedenfalls keine gesonderte Terminsgebühr anfallen; diese Termine wären durch die Verfahrensgebühr abgegolten (VV Vorb. 5 Abs. 2).
Rz. 20
Die Höhe der Gebühr beläuft sich für den Wahlverteidiger auf 88 EUR bis 616 EUR; die Mittelgebühr liegt bei 352 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 282 EUR.
IV. Zusätzliche Gebühr (VV 5115)
Rz. 21
Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Anwalt die Zusätzliche Gebühr nach VV...