Rz. 16

Da die Gebühren nach den VV 5113, 5114 auch im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gelten (siehe Rdn 99), ist VV 5115 auch dann anzuwenden, wenn der Zulassungsantrag zurückgenommen oder das Verfahren in diesem Stadium eingestellt wird.[6]

[6] Siehe N. Schneider, RVG-B 2005, 14.

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