I. Zulassungsantrag
Rz. 28
Das Stellen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10, § 16 Nr. 11 für den im vorangegangenen Verfahren tätigen Verteidiger noch zur ersten Instanz und löst noch keine Gebühr aus.
Rz. 29
War der Verteidiger zuvor nicht tätig, wird für ihn die Verfahrensgebühr bereits mit dem Auftrag zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelöst. Er erhält dann auch eine Grundgebühr (VV 5100).
Rz. 30
Wird der Zulassungsantrag von der Staatsanwaltschaft eingelegt, entsteht für den Verteidiger die Verfahrensgebühr wiederum mit Auftragserteilung.
II. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Rz. 31
Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, erhält der Verteidiger die bis dahin angefallene Verfahrensgebühr nach VV 5113, ggf. auch die Grundgebühr nach VV 5100 und eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 5116. Weitere Gebühren entstehen nicht. Insbesondere kann im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Terminsgebühr anfallen.
III. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen
Rz. 32
Wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ist ebenfalls nur die Verfahrensgebühr nach VV 5113 entstanden, ggf. i.V.m. einer Grundgebühr (VV 5100) und einer zusätzlichen Verfahrensgebühr (VV 5116).
Rz. 33
Hinzukommen kann allerdings jetzt die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115, wenn der Anwalt an der Rücknahme mitgewirkt hat. Die VV 5115 ist analog anzuwenden auch auf die Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (siehe VV 5115 Rdn 103).
IV. Verfahren wird eingestellt
Rz. 34
Möglich ist, dass die Sache bereits im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingestellt wird, etwa wenn sich ein Verfahrenshindernis ergibt (§ 80 Abs. 5 OWiG). Auch in diesem Fall erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach VV 5113, ggf. wiederum i.V.m. einer Grundgebühr (VV 5100) und einer Zusätzlichen Gebühr (VV 5115).
Rz. 35
Hinzu kommt dann auch hier die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115, sofern der Anwalt an der Einstellung mitgewirkt hat.
V. Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Rz. 36
Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, gilt § 16 Nr. 11. Das Zulassungsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zulassung sind insgesamt eine Angelegenheit. Die bis dahin verdienten Gebühren bleiben dem Anwalt erhalten. Sie können im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erneut entstehen. Lediglich der Gebührenrahmen kann wegen der weiteren Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 höher ausgeschöpft werden.
Rz. 37
Hinzukommen kann dann allerdings noch die Terminsgebühr, wenn es zu Hauptverhandlungsterminen kommt.
Rz. 38
Ebenso kann die Gebühr nach VV 5115 hinzukommen, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend beendet wird.
VI. Erneute Rechtsbeschwerde gegen erneute Entscheidung nach Zurückverweisung
Rz. 39
Wird auf die (erste) Rechtsbeschwerde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen und gegen die erneute Entscheidung der Ausgangsinstanz wiederum Rechtsbeschwerde eingelegt, so handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten (siehe VV Vor 5113 Rdn 14 f.).
Rz. 40
Der Anwalt kann daher im erneuten Rechtsbeschwerdeverfahren sämtliche Gebühren wieder erneut verdienen (§ 17 Nr. 1). Lediglich die Grundgebühr kann nicht erneut anfallen, da der Anwalt in diesem Fall definitiv bereits in die Sache eingearbeitet ist (Anm. Abs. 1 zu VV 5100).