Rz. 36

Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, gilt § 16 Nr. 11. Das Zulassungsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zulassung sind insgesamt eine Angelegenheit. Die bis dahin verdienten Gebühren bleiben dem Anwalt erhalten. Sie können im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erneut entstehen. Lediglich der Gebührenrahmen kann wegen der weiteren Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 höher ausgeschöpft werden.

 

Rz. 37

Hinzukommen kann dann allerdings noch die Terminsgebühr, wenn es zu Hauptverhandlungsterminen kommt.

 

Rz. 38

Ebenso kann die Gebühr nach VV 5115 hinzukommen, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend beendet wird.

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