Rz. 95

Im Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG kommt es nicht zu einer Hauptverhandlung; als Ausgleich entsteht dafür die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 5, wenn der Anwalt dazu beigetragen hat, dass das schriftliche Verfahren durchgeführt wird.[72] Ausreichend ist

die Zustimmungserklärung,[73]
ein Verzicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs,[74]
ein verspäteter Widerspruch, wenn das Gericht dies zum Anlass nimmt, im Beschlusswege zu entscheiden,[75]
die Rücknahme eines zunächst erklärten Widerspruchs,[76]
Unterlassen eines Wiedereinsetzungsantrags.[77]
 

Rz. 96

Auf den Inhalt der Entscheidung kommt es nicht an. Daher gilt Abs. 1 Nr. 5 nicht nur im Falle einer Verurteilung, sondern auch bei Freispruch.[78]

 

Rz. 97

Die Anm. Abs. 1 Nr. 5 ist auch dann anwendbar, wenn nach Aussetzung einer Hauptverhandlung im weiteren Verfahren durch Beschluss nach § 72 Abs. 1 OWiG entschieden wurde, so dass damit eine erneute erste Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich ist (siehe auch Rdn 55 ff.).[79]

 

Rz. 98

Wird im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden – was der Regelfall ist (§ 79 Abs. 5 OWiG) –, entsteht keine Zusätzliche Gebühr. Die Vorschrift der Anm. Abs. 1 Nr. 5 ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht analog anwendbar. Erwähnt in Anm. Abs. 1 Nr. 5 ist nur das Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG, nicht auch das nach § 79 Abs. 5 OWiG.

[72] LG Schwerin zfs 2002, 541; LG Düsseldorf AGS 2010, 601 = VRR 2010, 440.
[73] Burhoff/Volpert, VV 5115 Rn 39.
[74] Burhoff/Volpert, VV 5115 Rn 39.
[75] Burhoff/Volpert, VV 5115 Rn 39.
[76] Burhoff/Volpert, VV 5115 Rn 39.
[77] Burhoff/Volpert, VV 5115 Rn 39.
[78] LG Schwerin zfs 2002, 541.
[79] AG Dessau AGS 2006, 240; AG Köln AGS 2007, 621 = NZV 2007, 637; LG Cottbus zfs 2007, 529.

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