Rz. 95
Im Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG kommt es nicht zu einer Hauptverhandlung; als Ausgleich entsteht dafür die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 5, wenn der Anwalt dazu beigetragen hat, dass das schriftliche Verfahren durchgeführt wird.[72] Ausreichend ist
▪ | die Zustimmungserklärung,[73] |
▪ | ein Verzicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs,[74] |
▪ | ein verspäteter Widerspruch, wenn das Gericht dies zum Anlass nimmt, im Beschlusswege zu entscheiden,[75] |
▪ | die Rücknahme eines zunächst erklärten Widerspruchs,[76] |
▪ | Unterlassen eines Wiedereinsetzungsantrags.[77] |
Rz. 96
Auf den Inhalt der Entscheidung kommt es nicht an. Daher gilt Abs. 1 Nr. 5 nicht nur im Falle einer Verurteilung, sondern auch bei Freispruch.[78]
Rz. 97
Die Anm. Abs. 1 Nr. 5 ist auch dann anwendbar, wenn nach Aussetzung einer Hauptverhandlung im weiteren Verfahren durch Beschluss nach § 72 Abs. 1 OWiG entschieden wurde, so dass damit eine erneute erste Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich ist (siehe auch Rdn 55 ff.).[79]
Rz. 98
Wird im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden – was der Regelfall ist (§ 79 Abs. 5 OWiG) –, entsteht keine Zusätzliche Gebühr. Die Vorschrift der Anm. Abs. 1 Nr. 5 ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht analog anwendbar. Erwähnt in Anm. Abs. 1 Nr. 5 ist nur das Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG, nicht auch das nach § 79 Abs. 5 OWiG.
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