Rz. 58
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kommt eine Zusätzliche Gebühr ebenfalls in Betracht. Wird das Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt, muss daher ebenfalls entsprechend Anm. Abs. 1 Nr. 1 eine Zusätzliche Gebühr anfallen.[50]
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