Rz. 17

Wird dem Anwalt, der mit Einzeltätigkeiten beauftragt ist, die in den Anwendungsbereich der VV 5100 ff. fallen, anschließend die Verteidigung übertragen, so sind die Gebühren für die Einzeltätigkeiten auf die nachfolgenden Gebühren der VV 5100 ff. anzurechnen (Anm. Abs. 3).

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