Rz. 18

Gesonderte Gebühren für die Vollstreckung enthalten die Vorschriften des VV Teils 5 im Gegensatz zu denen in VV Teil 4 nicht. Daher gilt VV 5200 auch für Tätigkeiten in der Vollstreckung, und zwar entgegen dem Wortlaut der Anm. Abs. 1 auch für den Verteidiger. Dies wird in Anm. Abs. 4 klargestellt.

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