Rz. 43

Durch die Gebühren der VV 6100 ff. wird auch die nachfolgende Vollstreckung abgegolten. Dafür entstehen keine gesonderten Gebühren, da es sich insoweit nicht um eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 15 handelt.[20] Teilweise wird nach VV Vorb. 2.3 Abs. 1 von einem besonderen Verwaltungszwangsverfahren und damit einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) ausgegangen (Anwendbarkeit von Vorschriften des OWiG, des JGG und des JBeitrG), in der die Gebühren nach VV 3309 f. (Gegenstandswert § 25) anfallen.[21]

[20] So auch Burhoff, RVGreport 2018, 122 und StRR 2011, 132; a.A. N. Schneider, DAR 2010, 770.
[21] So Klüsener, JurBüro 2018, 505.

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