Rz. 30

Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist die Teilnahme des Rechtsanwalts am Termin. Er muss nicht verhandeln, insbesondere keine Anträge stellen oder sich aktiv an Erörterungen beteiligen. Der Anwalt muss auch nicht bis zum Ende des Termins anwesend sein.

 

Rz. 31

Ob der Verfolgte im Termin anwesend ist, ist unerheblich. Der Anwalt erhält die Terminsgebühr also auch dann, wenn er alleine an dem Termin teilnimmt.

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