Rz. 12

Nach VV 6209 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6208 (282 EUR) eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6208, mithin 141 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, soweit die Voraussetzung (Zeitdauer) erfüllt ist. VV 6209 ist ausschließlich auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt anwendbar. Eine Anwendung für den Wahlanwalt kommt daher nicht in Betracht.

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