Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
6207 |
Verfahrensgebühr…… |
88,00 bis 616,00 EUR |
282,00 EUR |
6208 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag…… |
88,00 bis 616,00 EUR |
282,00 EUR |
6209 |
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208…… |
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141,00 EUR |
6210 |
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208…… |
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282,00 EUR |
A. Allgemeines
I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht
Rz. 1
Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.
II. Verfahrensgebühr (VV 6207)
Rz. 2
Durch die Verfahrensgebühr nach VV 6207 wird nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung abgegolten. Dies ist der Grund für den gegenüber der BRAGO niedrigeren Gebührenrahmen.
III. Terminsgebühren (VV 6208, 6209, 6210)
1. Terminsgebühr (VV 6208)
Rz. 3
VV 6208 legt die Terminsgebühr für die von VV 6207 erfassten Verfahren fest. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr je Verhandlungstag, und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen Gebührenrahmen. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin. Die Neuaufteilung der Gebührentatbestände führt zu einer größeren Transparenz der Gebührenberechnung und erleichtert die Bestimmung der konkreten Gebühr für die einzelnen Tätigkeiten.
2. Zusatzgebühr für mehr als fünf und bis acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6209)
Rz. 4
Nach VV 6209 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6208 eine Zusatzgebühr, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6208. VV 6209 ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt beschränkt. Es besteht kein Anlass, sie auf den Wahlanwalt auszudehnen, weil diesem eine Rahmengebühr zusteht. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens kann er die jeweils angemessene Terminsgebühr bestimmen, wobei die Dauer des jeweiligen gerichtlichen Termins eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird. Zusätzlich hat der Wahlanwalt die Möglichkeit, für längere Hauptverhandlungen eine Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten zu treffen. Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt erhält hingegen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nach VV 6208 eine feste Terminsgebühr, auf deren Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben. Deshalb soll ihm in Zukunft bei langen Hauptverhandlungen ein fester Zuschlag gewährt werden. Dadurch wird auch bei ihm der besondere Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen honoriert. Die zeitliche Grenze von mehr als fünf bis zu acht Stunden entspricht der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren. Schon bei Hauptverhandlungen von dieser Dauer wird in der Regel von einem besonders umfangreichen Verfahren ausgegangen.
3. Zusatzgebühr für mehr als acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6210)
Rz. 5
Nach VV 6210 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6208 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6208, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die Regelung nach VV 6209 die angemessene Honorierung des Zeitaufwands des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts bei besonders langen Hauptverhandlungsterminen oder mündlichen Verhandlungen. Die zeitliche Grenze von mehr als acht Stunden entspricht ebenfalls der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren nach § 99 BRAGO. Bei Hauptverhandlungen von dieser Dauer wurde in der Regel von den Oberlandesgerichten ein weiterer bzw. höherer Zuschlag zur normalen Hauptverhandlungsgebühr des § 85 Abs. 1 BRAGO gewährt.
B. Regelungsgehalt
I. Verfahrensgebühr (VV 6207)
Rz. 6
Nach VV 6207 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im zweiten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 88 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 352 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG. Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 282 EUR.
Rz. 7
Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen. Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6207 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren des zweiten Rechtszugs außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolt...