Rz. 6

Nach VV 6207 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im zweiten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 88 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 352 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[5] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 282 EUR.

 

Rz. 7

Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen. Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6207 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren des zweiten Rechtszugs außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolten. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr auch die Einlegung des Rechtsmittels beim Gericht desselben Rechtszugs, da diese Tätigkeit für den im gerichtlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwalt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 noch zum Rechtszug des betreffenden gerichtlichen Verfahrens gehört. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 6.2 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 wird verwiesen.

 

Rz. 8

Neben der Verfahrensgebühr nach VV 6207 entsteht aber die Grundgebühr nach VV 6200, soweit diese bis dahin noch nicht entstanden ist. War der Rechtsanwalt bereits in einem außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 2 zu VV 6202 oder in einem weiteren, der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden außergerichtlichen Verfahren i.S.v. Anm. Abs. 1 zu VV 6202 tätig und hat der Rechtsanwalt sogar an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung teilgenommen und den Auftraggeber im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs vertreten, so entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6207 neben und zusätzlich zu den für die genannten Tätigkeiten in VV 6201 bis 6206 bestimmten Gebühren.

 

Rz. 9

Weiterhin kann die Terminsgebühr nach VV 6208 und für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Zusatzgebühren nach VV 6209 und 6210 zusätzlich zur Verfahrensgebühr nach VV 6207 entstehen. Wird die mündliche Verhandlung durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts entbehrlich, so kann auch zusätzlich zur Verfahrensgebühr nach VV 6207 die Zusatzgebühr nach VV 6216 in Höhe der Verfahrensgebühr nach VV 6207 entstehen.

[5] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.

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