Rz. 29

Nach VV 6300, 6301 erhält der Anwalt in jedem Rechtszug die gleichen Betragsrahmengebühren bzw. Festgebühren. Eine Staffelung wie in Strafsachen nach verschiedenen Instanzen findet nicht statt. Die größere Bedeutung z.B. im Rechtsmittelverfahren kann ggf. durch die entsprechende Ermessensausübung nach § 14 Abs. 1 erfasst werden.

 

Rz. 30

Jeder Rechtszug stellt eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 dar (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6302), sodass der Anwalt insbesondere auch die Postentgeltpauschale (VV 7002) für jeden Rechtszug gesondert erhält.

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