Rz. 5

Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren betreffend eine einstweilige Anordnung (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) sind gegenüber der Hauptsache ebenfalls eigene Angelegenheiten, z.B. Anträge auf Aufhebung einer vorläufigen Freiheitsentziehung; gegenüber dem Anordnungsverfahren stellen sie jedoch keine eigene, vielmehr dieselbe, gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 5).

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