a) Verfahrens- und Terminsgebühr

 

Rz. 62

Verfahren über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG bezeichnet der Gesetzgeber als "sonstige Fälle", in denen der Anwalt die Vergütung nach VV 6302, 6303 erhält. Auch danach wird die Verfahrensgebühr (VV 6302) sowie die Gebühr für die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung oder Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ausgelöst (VV 6303). Die Gebühr nach VV 6303 entsteht, wenn der Rechtsanwalt an einem gerichtlichen Termin jedweder Art teilgenommen hat (Anm. zu VV 6303).

 

Rz. 63

Hinsichtlich des Anfalls der Gebühren gelten die Ausführungen zu VV 6300, 6301 (vgl. Rdn 31 ff.). Auch hier erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 6302 der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr nach VV 1008 um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber.

b) Mehrere Verfahren

 

Rz. 64

Werden mehrere Verfahren auf Aufhebung oder Fortdauer eingeleitet, so erhält der Anwalt die Gebühr für jedes Verfahren gesondert.

c) Verlängerung und Aufhebung in demselben Verfahren

 

Rz. 65

Nur einmal erhält der Anwalt die Gebühren allerdings, wenn über die Aufhebung und Fortdauer in demselben Verfahren entschieden wird (§ 15 Abs. 2).[54] Die Vergütung richtet sich dann nach VV 6302. Wird die Aufhebung bereits im Anordnungsverfahren beantragt, entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6300.[55] Die Verfahrensgebühr VV 6302 entsteht ebenfalls nur einmal, wenn über die Aufhebung der Freiheitsentziehung von Amts wegen gem. § 426 Abs. 1 FamFG und gem. § 426 Abs. 2 FamFG auf Antrag in demselben Verfahren zu entscheiden ist.[56] Ggf. sind die Gebühren nach § 14 Abs. 1 höher anzusetzen.

[54] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 7.
[55] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 7.
[56] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 7.

d) Weitere Verfahren

 

Rz. 66

Entsprechend anwendbar sind die VV 6302, 6303 im Verfahren auf Widerruf der vorläufigen Entlassung aus der Freiheitsentziehung[57] sowie im Verfahren hinsichtlich der Beurlaubung und des Widerrufs der Beurlaubung des Betroffenen nach §§ 424 Abs. 1, 328 Abs. 1 FamFG.[58]

[57] LG Osnabrück JurBüro 1982, 1205 m. Anm. Mümmler.
[58] Hansens, BRAGO, § 112 Rn 8.

e) Rechtszug

 

Rz. 67

Die Vergütung wird für jeden Rechtszug gesondert gewährt, Anm. zu VV 6302 (§ 17 Nr. 1). Das gilt auch für die Terminsgebühr. Der Anwalt kann daher im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der Rechtsbeschwerde die Gebühren nach VV 6302, 6303 erneut verdienen. Insoweit gelten die Ausführungen bei VV 6300, 6301entsprechend.

f) Einstweilige Anordnung

 

Rz. 68

Wenn der Rechtsanwalt sowohl im Verfahren auf einstweilige Anordnung über die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung als auch im Hauptsacheverfahren tätig wird, wird er in verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten tätig. Beide Verfahren bilden nach § 17 Nr. 4 Buchst. b verschiedene Angelegenheiten. Es entstehen daher gesonderte Gebühren nach VV 6300 ff. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu VV 6300 verwiesen. Anordnungs- und Aufhebungsverfahren sind dagegen untereinander nur eine Angelegenheit (§ 16 Nr. 5).

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