Rz. 16

Anzuwenden sind die VV 6300 ff. darüber hinaus auch in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG).[15] Dies folgt aus § 20 ThUG.[16] Insoweit stellt § 62 sicher, dass keine landesrechtlichen Vorschriften vorgehen.

 

Rz. 17

Nach § 327 FamFG kann der Betroffene gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nr. 3 FamFG (Unterbringung nach den PsychKG der Bundesländer) eine Entscheidung des Gerichts beantragen. Wird für den Betroffenen in diesem Vollzugsverfahren ein Rechtsanwalt tätig, richtet sich die Vergütung nicht nach VV 6300 ff. Weil die Vorschrift verfahrensrechtlich derjenigen des § 23 EGGVG nachgebildet ist,[17] dürfte die Vergütung des Anwalts in diesen Vollzugssachen unter VV Teil 3 fallen.

[15] OLG Nürnberg AGS 2012, 473 = RVGreport 2012, 382.
[16] Siehe hierzu Hagen Schneider, AGS 2011, 209 ff.
[17] Vgl. Keidel/Budde, FamFG, § 327 Rn 1.

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