Rz. 45

Des Weiteren lösen Besprechungen außerhalb des Anhörungs- oder Vernehmungstermins mit Dritten oder dem Betroffenen nicht die Gebühr nach VV 6301 aus, sondern werden wiederum durch die Gebühr nach VV 6300 abgegolten. Eine entsprechende Regelung wie in VV Vorb. 3 Abs. 3 ist für die VV 6300 ff. nicht vorgesehen.

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