Rz. 37

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in demselben Verfahren, so erhöht sich der Gebührenrahmen nach VV 1008 um jeweils 30 % je zusätzlichen Auftraggeber.[40]

[40] Hansens, JurBüro 1989, 903; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 14; Hansens, BRAGO, § 112 Rn 10; a.A. Schumann/Geißinger, § 112 Nr. 8.

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