Rz. 2
Aus der Gesetzessystematik – Einstellung in einen eigenen Abschnitt des VV Teil 6 – sowie dem Wortlaut der Anm. Abs. 4 ("Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch …") ergibt sich, dass VV 6500 die Gebühr für Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts in allen von VV Teil 6 Abschnitt 1 bis 4 erfassten Verfahren regelt.[1] Wie in Strafsachen (VV Teil 4 Abschnitt 3) und in Bußgeldsachen (VV Teil 5 Abschnitt 2) existiert damit für alle von VV Teil 6 erfassten sonstigen Verfahren ein eigener Abschnitt mit einer Gebührenregelung für Einzeltätigkeiten. Ein Rückgriff auf die Gebühren für Einzeltätigkeiten in VV Teil 4 Abschnitt 3[2] ist deshalb nicht erforderlich. Wird der in Strafsachen stark umstrittenen Auffassung gefolgt, dass der für die Vernehmungsdauer des Zeugen gerichtlich beigeordnete Beistand mit einer Einzeltätigkeit betraut ist,[3] richtet sich die Gebühr daher nunmehr nach VV 6500.
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