Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
6500 |
Verfahrensgebühr…… (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. (2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet. (4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. |
22,00 bis 330,00 EUR |
141,00 EUR |
A. Allgemeines
I. Überblick
Rz. 1
Die Gebühren für Einzeltätigkeiten und für die Tätigkeiten in Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und für ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme sind in VV Teil 6 Abschnitt 5 geregelt. In diesen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 6500.
II. Anwendungsbereich
1. Einzeltätigkeiten
Rz. 2
Aus der Gesetzessystematik – Einstellung in einen eigenen Abschnitt des VV Teil 6 – sowie dem Wortlaut der Anm. Abs. 4 ("Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch …") ergibt sich, dass VV 6500 die Gebühr für Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts in allen von VV Teil 6 Abschnitt 1 bis 4 erfassten Verfahren regelt. Wie in Strafsachen (VV Teil 4 Abschnitt 3) und in Bußgeldsachen (VV Teil 5 Abschnitt 2) existiert damit für alle von VV Teil 6 erfassten sonstigen Verfahren ein eigener Abschnitt mit einer Gebührenregelung für Einzeltätigkeiten. Ein Rückgriff auf die Gebühren für Einzeltätigkeiten in VV Teil 4 Abschnitt 3 ist deshalb nicht erforderlich. Wird der in Strafsachen stark umstrittenen Auffassung gefolgt, dass der für die Vernehmungsdauer des Zeugen gerichtlich beigeordnete Beistand mit einer Einzeltätigkeit betraut ist, richtet sich die Gebühr daher nunmehr nach VV 6500.
2. Verfahren nach der WDO (Anm. Abs. 4)
Rz. 3
In der WDO ist die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme in §§ 43, 44 WDO vorgesehen. Nach § 43 WDO kann auf Antrag des Soldaten die Disziplinarmaßnahme aufgehoben, nach § 44 WDO kann auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Soldaten die Disziplinarmaßnahme aufgehoben oder abgeändert werden. Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss, § 45 Abs. 1 WDO. Für das Verfahren gelten gem. § 45 Abs. 2 S. 1 WDO die Beschwerdevorschriften (§ 42 WDO) entsprechend. Die Gebühr in Verfahren nach §§ 43 ff. WDO richtet sich nach VV 6500.
B. Regelungsgehalt
I. Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten (Anm. Abs. 1 bis Abs. 3)
1. Entstehung und Höhe
Rz. 4
Anm. Abs. 1 bis 3 sieht für Einzeltätigkeiten das Entstehen einer Verfahrensgebühr i.H.v. 22 EUR bis 330 EUR (Mittelgebühr 176 EUR) vor. Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeiten 141 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest.
Rz. 5
Da VV 6500 eine Verfahrensgebühr ist, gilt die allgemeine Regelung in VV Vorb. 6 Abs. 2 über den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr entsteht daher auch bei Einzeltätigkeiten für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Das gilt auch, wenn sie nach Anm. Abs. 4 im Verfahren nach §§ 43, 44 WDO anfällt.
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, die auf die Ausführung des Auftrags gerichtet ist.
2. Einzeltätigkeit (Anm. Abs. 1)
Rz. 6
Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Verfahrensgebühr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist (Anm. Abs. 1). Dem Rechtsanwalt muss daher ein Einzelauftrag und nicht ein umfassendes Mandat erteilt worden sein. Maßgeblich für die Abgrenzung ist beim Wahlanwalt der Umfang bzw. der Inhalt des erteilten Auftrags und beim gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt der Umfang der gerichtlichen Bestellung bzw. der dabei übertragenen Aufgaben. Auf den Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten kommt es nicht an. Maßgeblich ist, ob eine inhaltliche Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. Anm. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen VV Vorb. 4.3. Auf die Erl. zu VV Vorb. 4.3 kann daher verwiesen werden.
Rz. 7
VV 6500 nennt keine bestimmten Einzeltätigkeiten ausdrücklich, sondern bestimmt nur, dass für eine Einze...