Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
Vorbemerkung 6.4: (1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i.V.m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. (2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 EUR, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. |
A. Allgemeines
I. Anwendungsbereich
Rz. 1
VV Teil 6 Abschnitt 4 gilt nach VV Vorb. 6.4 Abs. 1 für die Tätigkeit in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO), auch i.V.m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem. § 82 SG tritt. In diesen Verfahren richten sich die Gebühren nach VV 6400 bis 6403. Die Gebühren nach VV 6400 und 6401 gelten für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht, die VV 6402 und 6403 gelten im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem BVerwG, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. VV Teil 6 Abschnitt 4 gilt nur für das gerichtliche Verfahren nach der WBO, auch i.V.m. § 42 WDO. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde nach der WBO fällt unter VV Teil 2 Abschnitt 3 (Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2). Das gilt entsprechend für das Beschwerdeverfahren gegen Disziplinarmaßnahmen nach § 42 WDO.
II. Anrechnung
Rz. 2
Entsprechend den Regelungen bei Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist auch in Verfahren nach der WBO für den Fall, dass der Rechtsanwalt bereits im Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten tätig war, in Abs. 2 eine Gebührenanrechnung vorgesehen. Entsprechendes gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BVerwG, wenn bereits ein Verfahren vor dem Truppendienstgericht vorausgegangen ist.
Zur Anrechnung der Geschäftsgebühren untereinander, wenn mehrere Geschäftsgebühren entstanden sind, siehe VV Vorb. 2.3 Rdn 91.
III. Einzeltätigkeiten
Rz. 3
Die Gebühren für Einzeltätigkeiten in den von VV Teil 6 erfassten Verfahren und für das Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und für ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme sind in Abschnitt 5 geregelt (VV 6500).
B. Verfahren nach der WBO
I. Beschwerde
1. Verfahren
Rz. 4
Nach § 1 WBO kann der Soldat sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz. Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist. Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.
Rz. 5
Über die Beschwerde entscheidet nach § 9 WBO der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat, nach Aufklärung des Sachverhaltes nach § 10 WBO. Über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle. Über die Beschwerde wird nach § 12 WBO schriftlich entschieden. Der Beschwerdebescheid ist zu begründen.
2. Vergütung
Rz. 6
Das Verfahren über die Beschwerde ist nach § 17 Nr. 1a eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach VV 2302 Nr. 2 (siehe dazu VV 2302 Rdn 28, 44).
II. Weitere Beschwerde
1. Verfahren
Rz. 7
Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen. Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist nach § 16 WBO der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
2. Vergütung
Rz. 8
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist nach § 17 Nr. 1a eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung richtet sich ebenfalls nach VV 2302 Nr. 2. Eine eventuell vorangegangene Geschäftsgebühr ist nach VV Vorb. 2.3 hälftig, höchstens mit einem Betrag von 207 EUR anzurechnen (siehe dazu VV 2302 Rdn 28 und VV Vorb. 2.3 Rdn 91).
III. Antrag auf Entscheidung durch das Truppendienstgericht oder das BVerwG
1. Truppendienstgericht
Rz. 9
Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer nach § 17 WBO die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichte...