Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
6400 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht…… 88,00 bis 748,00 EUR  
6401 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren…… 88,00 bis 748,00 EUR  
6402

Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde……

Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet.
110,00 bis 869,00 EUR  
6403 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren…… 110,00 bis 869,00 EUR  

A. Allgemeines

I. Verfahrens- und Terminsgebühren

 

Rz. 1

VV 6400 bis 6404 regeln die Verfahrens- und Terminsgebühren für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vor dem Truppendienstgericht sowie vor dem BVerwG, ferner im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. VV Vorb. 6.4).

II. Anrechnung

 

Rz. 2

Entsprechend den Regelungen bei Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist auch in Verfahren nach der WBO die Anrechnung einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 vorgesehen, wenn der Rechtsanwalt bereits im Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten tätig war. Entsprechendes gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BVerwG, wenn bereits ein Verfahren vor dem Truppendienstgericht vorausgegangen ist.

III. Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Eine Bestimmung von Gebühren für einen bestellten Rechtsanwalt ist entbehrlich, weil eine gerichtliche Bestellung entsprechend § 90 WDO im gerichtlichen Antragsverfahren nach der WBO nicht möglich ist.[1] Die Bestimmungen über die PKH finden im Verfahren nach der WBO nach h.M. keine Anwendung (vgl. VV Vorb. 6.4 Rdn 25 ff.).[2]

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 231.
[2] BT-Drucks 15/1971, S. 231.

B. Regelungsgehalt

I. Verfahren vor dem Truppendienstgericht auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO (VV 6400, 6401) und nach § 42 WDO

1. Verfahrensgebühren (VV 6400)

a) Höhe und Abgeltungsbereich

 

Rz. 4

Nach VV 6400 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem Truppendienstgericht nach § 17 WBO und in Verfahren nach § 42 WDO über Beschwerden von Soldaten und früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Dienstvorgesetzten nach der WDO, in welchen die Vorschriften der WBO entsprechend anwendbar sind, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 88 EUR bis 748 EUR (Mittelgebühr 418 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest.[3] Das gerichtliche Verfahren schließt sich an das Verfahren über die weitere Beschwerde nach § 16 WBO durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Truppendienstgericht (§ 17 WBO) bzw. im Fall des § 42 Nr. 3 WDO an das Beschwerdeverfahren an. Es beginnt mit der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 WBO bzw. mit der Einlegung der weiteren Beschwerde im Fall des § 42 Nr. 3 WDO. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 gilt bei § 42 Nr. 3 WDO nicht, weil die Beschwerde nicht bei einem Gericht desselben Rechtszugs, sondern beim Truppendienstgericht eingelegt wird (§§ 16 Abs. 4, 5 Abs. 1 WBO).

[3] Vgl. noch zu § 12 BRAGO BVerwG NZWehrr 2004, 259; BVerwG Rpfleger 2002, 98; BVerwG AnwBl. 1998, 540.

b) Anrechnung

 

Rz. 5

Ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht auf gerichtliche Entscheidung vorausgegangen, ist die dort entstandene Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2 nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 1 hälftig, höchstens zu 207 EUR auf die Verfahrensgebühr VV 6400 anzurechnen (siehe VV Vorb. 6.4 Rdn 17). Die Höhe dieser Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Die Verfahrensgebühr VV 6400, auf die die Geschäftsgebühr VV 2302 anzurechnen ist, ist gem. § 14 Abs. 2 so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

Für die Anrechnung gilt § 15a.

c) Entstehung

 

Rz. 6

Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erl. zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen. Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6400 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolten.

d) Keine Grundgebühr

 

Rz. 7

Neben der Verfahrensgebühr nach VV 6400 entsteht keine Grundgebühr. Eine solche ist in VV Teil 6 Abschnitt 4 nicht vorgesehen.

2. Terminsgebühren (VV 6401)

 

Rz. 8

Nach VV 6401 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor dem Truppendienstgericht eine Terminsgebühr i.H.v. 88 EUR bis 748 EUR (Mittelgebühr 418 EUR) je Verhandlungstag. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge