Rz. 8

Die Vorschrift der VV 7000 gilt für jeden Anwalt, soweit sich seine Vergütung nach dem RVG bestimmt, unabhängig davon, welcher Art der ihm erteilte Auftrag ist. Der Auslagentatbestand beschränkt sich daher nicht nur auf gerichtliche Verfahren bzw. Prozessverfahren, sondern gilt z.B. auch für außergerichtliche Angelegenheiten, Strafsachen, Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung, Tätigkeiten als Termins- oder Verkehrsanwalt u.a. Es kommt auch nicht darauf an, in welcher Gerichtsbarkeit der Rechtsanwalt tätig wird.

 

Rz. 9

Erbringt der Rechtsanwalt eine der in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, gilt VV 7000 nicht unmittelbar. Fertigt aber ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in VV 7000 Nr. 1 als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.[5] Rechnen die in § 1 Abs. 2 genannten Anwälte ihre Tätigkeit als Pfleger, Betreuer, Vormund pp über § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG ab, weil es sich um spezifische anwaltliche Leistungen handelt (vgl. dazu § 1 Rdn 166 ff.), kann die Dokumentenpauschale nach VV 7000 erhoben werden.

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