Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Überblick
Rz. 207
Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 Buchst. d genannten Kopien und Ausdrucke (in sonstigen Fällen mit Einverständnis des Auftraggebers zusätzlich gefertigte Kopien und Ausdrucke) beträgt die Dokumentenpauschale unabhängig vom Umfang des Dokuments seit dem 1.8.2013 (2. KostRMoG) 1,50 EUR. Eine Anknüpfung der Höhe der Pauschale an den Umfang des Dokuments erschien dem Gesetzgeber nicht sinnvoll, da im Gegensatz zur Fertigung und Übersendung von Kopien der konkrete Aufwand für die Überlassung einer elektronisch gespeicherten Datei unabhängig von ihrer Größe ist. Hinzu kommt, dass im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Ermittlung der konkreten Seitenzahl nicht auszuschließen sind. Darüber hinaus sollen die unter Umständen geringeren Kosten einer elektronischen Versendung für den Kostenschuldner einen Anreiz bieten, den auch für die Justizverwaltung günstigeren Weg der elektronischen Übermittlung zu beantragen. Eine höhere Dokumentenpauschale würde diesen Anreiz erheblich einschränken (vgl. Rdn 156 ff.).
b) Mehrere Dateien
Rz. 208
Zum Begriff der Datei, zum Ermessen des Rechtsanwalts bei der Erstellung einer elektronischen Datei und zur Behandlung von ZIP-Dateien vgl. zunächst Rdn 166 ff.
Versendet der Rechtsanwalt mehrfach elektronisch gespeicherte Dateien oder stellt er mehrere Dateien zum Abruf bereit, entsteht die Dokumentenpauschale grds. auch mehrfach i.H.v. je 1,50 EUR.
c) Höchstbetragsregelung – ein Arbeitsgang
aa) Höchstens 5 EUR
Rz. 209
Durch das 2. KostRMoG ist im Tatbestand von Nr. 2 ergänzt worden, dass für die elektronische Überlassung von Dateien höchstens 5 EUR erhoben werden, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden. Diese Beschränkung ist sinnvoll. Das OLG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Pflichtverteidiger von der Strafkammer aufgegeben wurde, eine DVD dem weiteren Pflichtverteidiger zu überlassen, auf der die ca. 23.000 Seiten umfassenden Ermittlungsakten in insgesamt 3.348 Dateien gespeichert waren. Der Pflichtverteidiger rechnete für die Überlassung der DVD-Kopie gem. Nr. 2 eine Dokumentenpauschale von 8.370 EUR (3.348 x 2,50 EUR) gegenüber der Staatskasse ab. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass bei einer elektronischen Speicherung von Tausenden von Textdokumenten z.B. in einem Umfangsverfahren eine Dokumentenpauschale von 2,50 EUR je Datei (bis 31.7.2013) in einem krassen Missverhältnis zu dem Aufwand stehe, der bei der Überlassung einer DVD-Kopie und deren Kopieren in einem Copy-Shop tatsächlich anfalle (ca. 4–10 EUR). Stehe der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauschale, die sich rechnerisch nach Nr. 2 ergebe, verblieb es danach bei einem Aufwendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtete.
Rz. 210
Aufgrund der in Nr. 2 enthaltenen Begrenzung beträgt die Dokumentenpauschale höchstens 5 EUR, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden. Durch diese Höchstbetragsregelung ist klargestellt, dass die Dokumentenpauschale nicht für die Überlassung jeder elektronisch gespeicherten Datei anfällt, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden.
bb) Ermessen des Rechtsanwalts beim Arbeitsgang
Rz. 211
Letztlich bestimmt zwar der Rechtsanwalt, in wie vielen Arbeitsgängen er tätig wird. Dem Rechtsanwalt ist hierbei aber wie bei der Frage der Anlage von Dateien (vgl. Rdn 167) ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. Maßgebend ist letztlich, wie viele Arbeitsgänge ein vernünftiger Rechtsanwalt bei zweckdienlicher und für den Mandanten kostensparender Arbeitsweise vornehmen würde.
cc) Überlassung und Bereitstellung
Rz. 212
In einem Arbeitsgang überlässt der Rechtsanwalt elektronisch gespeicherte Dateien, wenn er bspw. 10 gespeicherte Dateien einer E-Mail an den Mandanten als pdf-Anlagen anhängt. In einem Arbeitsgang stellt der Rechtsanwalt elektronisch gespeicherte Dateien zum Abruf bereit, wenn er diese 10 gespeicherten Dateien an einen Online-Datendienst (Cloud) als pdf-Daten hochlädt und dem Mandanten den Download-Link zur Verfügung stellt. Die Pauschale beträgt höchstens 5 EUR. Übersendet der Rechtsanwalt dem Mandanten 10 E-Mails mit jeweils einer pdf-Anlage, ist der Rechtsanwalt in 10 Arbeitsgängen tätig geworden. Allerdings wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Dateien einer E-Mail als Anlagen anzuhängen, so dass lediglich 5 EUR berechnet werden können. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Rechtsanwalt deshalb mehrere E-Mails mit den Anlagen versenden muss, weil das Postfach des Empfänge...