Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Einzelne Beispiele
Rz. 146
Zu Nr. 1 Buchst. d zählen insbesondere folgende Fälle: Der Auftraggeber wünscht zusätzliche Kopien oder Ausdrucke
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für sich selbst |
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zur Unterrichtung mehrerer Dienststellen |
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zur Unterrichtung des Haftpflichtversicherers |
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zur Unterrichtung des Entsendestaates nach dem NATO-Truppenstatut |
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zur Information anderweitig vertretener Streitgenossen |
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zur Unterrichtung des Rechtsschutzversicherers |
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zur Unterrichtung des Verkehrsanwalts oder Terminsvertreters |
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zur Unterrichtung des Arbeitgebers |
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zur Unterrichtung von Behörden, die ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben (etwa die Unterrichtung des Sozialamtes oder Jugendamtes im Unterhaltsrechtsstreit) |
b) Kopien und Ausdrucke für das Gericht
Rz. 147
Zusätzliche Kopien oder Ausdrucke i.S.v. Nr. 1 Buchst. d liegen bei Anforderung des Gerichts vor, wenn der Mandant selbst die Kopien nicht für erforderlich hält und daher nicht als Schriftsatzanlage beigefügt hat, das Gericht die Vorlage der Kopien aber verlangt und der Mandant damit einverstanden ist. Ansonsten lösen für das Gericht bestimmte Kopien und Ausdrucke der Schriftsätze und Anlagen des Rechtsanwalts keine Dokumentenpauschale aus. Denn nach Nr. 1 Buchst. b sind nur Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle auslagenpflichtig, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren. Das zeigt, dass dem Gericht vorzulegende Dokumente, die i.d.R. ohnehin nicht auslagenpflichtige Urschriften (vgl. Rdn 19 f.) sind, als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2.
c) Kopien von Originalunterlagen
Rz. 148
Nach einem Teil der Rechtsprechung zählen hierzu auch Kopien von Originalunterlagen, die bei Gericht einzureichen sind und von denen der Rechtsanwalt Kopien ständig zur Hand haben muss. Zutreffenderweise sind solche Kopien bereits nach Nr. 1 Buchst. a zu vergüten. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Anwalt sich für seine Handakten eine Kopie fertigt und dann das Original bei Gericht einreicht oder ob er zunächst das Original bei Gericht einreicht und sich dann aus der Gerichtsakte eine Kopie anfertigt. Solche Kopien sind im Übrigen immer notwendig, etwa wenn im Scheck- oder Wechselprozess das Original des Schecks oder Wechsels zu den Akten gereicht oder wenn zum Zwecke eines graphologischen Gutachtens Originale von Vergleichsschriften eingereicht werden müssen. Der in Strafsachen für den Beschuldigten gefertigte (weitere) Aktenauszug fällt nicht unter Nr. 1 Buchst. d, sondern unter Nr. 1 Buchst. a (vgl. Rdn 95 f.).
d) Arrest und einstweilige Verfügung
Rz. 149
Kopien von einstweiligen Verfügungen oder Arrestbeschlüssen nebst Anlagen zum Zwecke der Zustellung an den Arrest- oder Verfügungsgegner fallen nicht unter Nr. 1 Buchst. d, sondern Nr. 1 Buchst. b.
e) Weitere Beispiele
Rz. 150
Des Weiteren zählen hierzu auch Kopien von Schriftstücken, die der Anwalt vom Gericht in einfacher Ausfertigung erhält, also wenn er von einem eingeholten Sachverständigengutachten eine Kopie für den Auftraggeber zu dessen Unterrichtung anfertigen muss.
Rz. 151
Gleiches gilt, wenn das Gericht Auskünfte einholt, etwa im Versorgungsausgleichsverfahren, oder wenn es schriftliche Zeugenaussagen anfordert und diese dem Anwalt nur in einfacher Ausfertigung zustellt, so dass dieser für den Mandanten weitere Kopien anfertigen muss.