Rz. 19
Nicht unter die Dokumentenpauschale i.S.d. VV 7000 fallen Urschriften, selbst dann nicht, wenn es sich um inhaltsgleiche Schreiben an verschiedene Beteiligte handelt. Denn Urschriften sind keine Kopien oder Ausdrucke i.S.v. VV 7000. Die Dokumentenpauschale fällt bei Nr. 1 nur für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken bzw. bei Nr. 2 für deren Überlassung in den Fällen der Nr. 1 Buchst. d an.[15]
Rz. 20
Auf die Anzahl der Urschriften und deren Umfang kommt es nicht an. Briefe an den Auftraggeber, den Gegner oder dritte Personen, Schriftsätze an das Gericht, die Fertigung eines schriftlichen Gutachtens oder Vertrags lösen keine Dokumentenpauschale aus, sondern werden nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 mit den Gebühren abgegolten.[16]
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