Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Informationsbedürfnis
Rz. 49
Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Anwalt ausreichend über den Streitstoff informieren und Eventualitäten vorbeugen muss. So kann es durchaus geboten sein, Seiten zu kopieren oder auszudrucken, obwohl deren Inhalt zunächst unstreitig ist. Es ist nie vorherzusehen, auf welche Tatsachen es im Laufe des Rechtsstreits noch ankommen wird und inwieweit die Gegenseite nachträglich Tatsachen bestreitet, die zunächst unstreitig waren. Daher kann der Anwalt im Rahmen seines Ermessens durchaus auch Kopien fertigen, denen zunächst nur nebensächliche Bedeutung zukommt oder auf die es im Laufe der Angelegenheit möglicherweise überhaupt nicht ankommen wird. In Anbetracht dessen, dass jede Aktenversendung z.B. nach GKG-KostVerz. 9003 Kosten i.H.v. 12 EUR verursacht (vgl. auch in Bußgeldsachen § 107 Abs. 5 OWiG), kann es daher auch durchaus zur Vermeidung einer erneuten Aktenanforderung geboten sein, zunächst scheinbar überflüssige Seiten zu kopieren.
b) Prüfung durch den Anwalt
Rz. 50
Der Anwalt ist nicht verpflichtet, jede einzelne Seite auf ihre Wertigkeit zu prüfen, bevor er sie kopiert oder ausdruckt. Ein solcher Aufwand kann von ihm nicht verlangt werden, insbesondere nicht in umfangreichen Verfahren. Andererseits darf er auch nicht ohne weiteres wahllos die komplette Akte durchkopieren. Schriftstücke, die ohne Informationswert und ersichtlich ohne Belang sind, darf er nicht auf Kosten des Auftraggebers kopieren.
c) Keine schematische Betrachtung
Rz. 51
Ein allgemeiner Grundsatz lässt sich insoweit nicht aufstellen. Keinesfalls darf eine schematische Betrachtung für alle Fälle vorgenommen werden. Es kann im Einzelfall durchaus geboten sein, Empfangsbekenntnisse zu kopieren, etwa wenn es um Fristen oder Verjährungsfragen geht. Sogar das Kopieren eigener Schriftstücke, die der Anwalt selbst zur Akte gereicht hat, kann erforderlich sein, etwa dann, wenn der Sachbearbeiter der Behörde oder der Richter auf diesen Schriftstücken Vermerke oder Anmerkungen verfasst hat, die von Bedeutung sein können, etwa für einen Wiedereinsetzungs- oder Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit.
d) Einzelfallprüfung
Rz. 52
Es muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob Kopien oder Ausdrucke doppelt in der Akte enthaltener Schriftstücke, eigener Schriftsätze oder bereits mitgeteilter bzw. übersandter Schriftstücke erforderlich ist. Bei bereits übersandten gerichtlichen Entscheidungen und eigenen Schriftstücken des Rechtsanwalts kann es z.B. wegen des Nachweises des Zugangs und dessen Zeitpunkt wesentlich sein, diese Schriftstücke paginiert in einem kompletten Aktenauszug zur Verfügung zu haben. Kopien der vom Rechtsanwalt selbst eingereichten Dokumente können auch deshalb erstattungsfähig sein, wenn nur so der Überblick über den Verfahrensgang gewahrt bleibt.
Rz. 53
Auch wenn die Akten nur für kurze Zeit zur Verfügung gestellt werden können, spricht das dafür, dass eine Kopie der vollständigen Akte gerechtfertigt ist. Keine Dokumentenpauschale entsteht für das Kopieren oder Ausdrucken von Aktenbestandteilen, die für das weitere Vorgehen des Rechtsanwalts von vornherein irrelevant sind.
e) Objektive Betrachtung
aa) Verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt
Rz. 54
Für die Beurteilung, ob die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken aus der Gerichts- oder Behördenakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist, kommt es nicht auf den subjektiven Standpunkt des Anwalts an, sondern auf eine objektive Betrachtung (allgemeine Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr), wobei dem Anwalt allerdings ein großzügiger Ermessensspielraum einzuräumen ist. Diesen Ermessensspielraum muss der Rechtsanwalt aber auch ausüben. Hierbei ist auch der Grundsatz kostensparender Verfahrens- und Prozessführung zu beachten. Ob die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, ist nach der Rechtsprechung des BGH aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter haben kann, wenn ...