Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Kopie
Rz. 33
Eine auslagenpflichtige Kopie i.S.v. VV 7000 kann auch mit einem Faxgerät mit Kopierfunktion erstellt werden.
b) Telefax: Übermittelnder Rechtsanwalt
Rz. 34
Nach Anm. Abs. 1 S. 2 steht die Übermittlung von Dokumenten durch den Rechtsanwalt per Telefax der Herstellung einer Kopie gleich. Die Gleichsetzung ist erforderlich, weil der absendende Anwalt keine Kopie und keinen Ausdruck herstellt. Allenfalls druckt er das Empfangsbekenntnis oder das Übersendungsprotokoll aus, das jedoch nicht unter VV 7000 fällt. Unklar ist, ob die Regelung auch dann gilt, wenn nicht der Anwalt, sondern das Büropersonal das Telefax übermittelt.
Rz. 35
Beispiel: Der Rechtsanwalt fertigt im Rahmen einer zivilrechtlichen Unfallschadenregulierung 40 Kopien aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten. Dem Mandant schickt der Rechtsanwalt den Aktenauszug per Telefax.
Die Anfertigung des Aktenauszugs löst eine Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a i.H.v. 20 EUR aus. Für die Übermittlung des 40-seitigen Aktenauszugs per Telefax erhöht sich die Dokumentenpauschale auf 29,50 EUR.
c) Telefax: Empfangender Rechtsanwalt
Rz. 36
Im Gegensatz dazu ist gesetzlich nicht geregelt, dass auch der ein Telefax empfangende Rechtsanwalt für dessen Ausdruck die Dokumentenpauschale erhält. Die vom Gesetzgeber vorgenommene unterschiedliche Behandlung von sendendem und empfangendem Rechtsanwalt ist zwar nicht recht nachvollziehbar, weil dem empfangenden Rechtsanwalt für den Ausdruck des Telefax i.d.R. höhere Aufwendungen (Leitungs- und Personalkosten, Papier, Toner, Tinte) als dem ein Telefax übermittelnden Rechtsanwalt (nur Leitungs- und Personalkosten) entstehen. Gleichwohl entsteht aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung für empfangene Telefaxe keine Dokumentenpauschale. Nur die Absendung eines Fax ist nach Anm. Abs. 1 S. 2 der Herstellung einer Kopie gleichgestellt. Für den empfangenden Rechtsanwalt sind die Kosten für Papier und Toner somit durch die allgemeinen Geschäftskosten mit abgedeckt, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1.
Rz. 37
Allerdings kann dem empfangenden Rechtsanwalt eine Dokumentenpauschale entstehen, wenn er von dem empfangenen Fax eine Kopie z.B. durch einen Kopierer herstellt. Keine Dokumentenpauschale entsteht aber für den Ausdruck des per Computer-Fax empfangenen Schriftsatzes, für den Ausdruck von Mehrfertigungen von im PC gespeicherten, nicht per Fax dort eingegangenen Schriftsätzen hingegen schon. Geht ein Fax in Papierform ein, scannt der Rechtsanwalt es anschließend ein und speichert es als elektronische Datei, können die Überlassung als elektronische Datei oder der Ausdruck aber wiederum zur Entstehung der Dokumentenpauschale führen. Eine Dokumentenpauschale wird vereinzelt auch bejaht, wenn dem Rechtsanwalt eine umfangreiche Gerichts- oder Behördenakte per Computerfax übermittelt wird und er diese – nach Sichtung der für seine Bearbeitung erforderlichen Teile – ausdruckt. Werden dem Gericht Mehrfertigungen eines Schreibens per Telefax übermittelt, entsteht für den Ausdruck dieser Mehrfertigungen bei Gericht anders als beim empfangenden Rechtsanwalt eine Dokumentenpauschale nach GKG-KostVerz. 9000 Nr. 1.