Rz. 57

In Zivilverfahren wird es i.d.R. nicht erforderlich sein, die gesamte Gerichtsakte zu kopieren oder auszudrucken oder sich daraus Kopien zu fertigen, da der Prozessbevollmächtigte über die gesamte gewechselte Gerichtskorrespondenz unterrichtet wird und hiervon Kopien/Ausdrucke erhält. Ausnahmen ergeben sich jedoch, wenn es gilt, gerichtsinterne Vorgänge, etwa Vermerke oder Verfügungen des Gerichts, festzuhalten. Gleiches kann für Kopien von Zustellungsurkunden gelten, wenn die Frage der Zustellung streitentscheidend ist.

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