aa) Höhe

 

Rz. 175

In den Fällen der Nr. 1 Buchst. a bis d steht dem Anwalt als Dokumentenpauschale für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken eine Vergütung i.H.v. 0,50 EUR, bei Farbkopien i.H.v. 1 EUR je Seite zu (ebenso GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000, GNotKG-KostVerz. 31000). Bei mehr als 50 Kopien bzw. Ausdrucken in derselben Angelegenheit und für denselben Auftraggeber reduziert sich die Vergütung auf 0,15 EUR, bei Farbkopien auf 0,30 EUR je weitere Seite. Auf die Höhe der Dokumentenpauschale hat das Format der Kopie oder des Ausdrucks (DIN A-Format), der Zeitaufwand bei der Herstellung und die Herstellungsart keinen Einfluss (vgl. Rdn 176 f., 196 ff.).

bb) Personal- und Sachaufwand/Pauschalierung

 

Rz. 176

Es kommt nicht darauf an, ob die Kopien durch einen Dienstleister (Copy-Shop) oder durch den Auftraggeber oder einem dem Auftraggeber erstattungspflichtigen Dritten billiger angefertigt werden könnten. Der Gesetzgeber war sich bereits 1986 – bei der Einführung der Pauschalierung für die Schreibauslagen des Gerichts nach GKG-KostVerz. 1900 a.F. und der Schreibauslagen des Rechtsanwalts (§ 27 Abs. 2 BRAGO) – der schon damals deutlich niedrigeren Preise für gewerblich erstellte Kopien ausdrücklich bewusst. Er hat sich bei der Regelung an den Kosten für Fotokopien orientiert und darauf hingewiesen, dass die Höhe der Entschädigung unabhängig von der Art der Herstellung ist. Eine Ablichtung nur weniger Seiten verursache verhältnismäßig mehr Personalaufwand als die Ablichtung vieler Seiten in einem Arbeitsgang. Für den Sachaufwand sei der allgemeine Auslastungsgrad der Ablichtungsgeräte von Bedeutung. Da es aber ausgeschlossen sei, die Höhe der Schreibauslagen auf die Auslastung des jeweiligen Gerätes und den im Einzelfall erforderlichen Personalaufwand abzustellen, sei die auch in VV 7000 übernommene Pauschalregelung erforderlich. Bereits der geringste vorgesehene Betrag der Dokumentenpauschale i.H.v. 0,15 EUR lag nach Auffassung des Gesetzgebers bereits im Jahr 1986 noch immer deutlich über den Preisen, die Kopiergeschäfte üblicherweise verlangen, weil sie für monatlich mehrere hunderttausend Ablichtungen mit wesentlich geringeren Sachkosten kalkulieren und Personal bereithalten, das ausschließlich und daher wesentlich rationeller mit der Fertigung von Ablichtungen beschäftigt ist. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass der ermäßigte Betrag auch dann erhoben werden müsse, wenn die Ablichtungen in verschiedenen Arbeitsgängen hergestellt würden und dadurch entsprechend teurer seien.[276]

 

Rz. 177

Der Gesetzgeber hat die somit auf einer "Mischkalkulation" beruhenden Pauschalsätze für Kopien in der Folgezeit – trotz der mit steigender Anzahl von Umfangsverfahren häufiger werdenden Fälle einer "Massenproduktion" von Kopien aus Gerichtsakten – unverändert gelassen und durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 sogar noch die Ausdrucke aus elektronisch gespeicherten Dateien in den Anwendungsbereich der VV 7000 einbezogen, obwohl der tatsächliche Kostenaufwand für Ausdrucke die Dokumentenpauschale schon im Hinblick auf den geringeren Personaleinsatz noch deutlicher unterschreitet, als es bei Ablichtungen aus Papierakten der Fall ist.[277]

[276] BT-Drucks 10/5113, S. 48, 63.

cc) Massenkopien und Massenausdrucke

 

Rz. 178

Die Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund schon früh darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Pauschalsätze bei der Dokumentenpauschale damit die tatsächlichen Sachkosten – insbesondere bei massenhafter Produktion – deutlich übersteigen. Hierdurch werde eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit eröffnet, die vom ursprünglichen Gesichtspunkt der Aufwandsentschädigung nicht mehr gedeckt werde.[278] Das OLG Düsseldorf[279] hat in einer Strafsache zutreffend darauf hingewiesen, dass es vor diesem Hintergrund zweifelhaft erscheinen kann, ob bei ca. 380.000 Ausdrucken aus der elektronischen Zweitakte nebst TKÜ-Mitschnitten und einer daraus berechneten Dokumentenpauschale i.H.v. ca. 68.000 EUR diese "Aufwandsentschädigung" vom gesetzgeberischen Willen bei der Einführung und weiteren Ausgestaltung der Dokumentenpauschale – insbesondere für Ausdrucke – erfasst ist.

[278] OLG Stuttgart AnwBl 2001, 244; OLG Braunschweig JurBüro 1999, 300.

dd) Anpassung der Regelung an die technische Entwicklung

 

Rz. 179

Das OLG Düsseldorf hat es allerdings offengelassen, in welcher Weise eine insoweit u.U. bestehende Gesetzeslücke seitens der Gerichte zu behandeln wäre. M.E. ist hier jedenfalls der Gesetzgeber gefordert, die technische Entwicklung in den vergangenen 30 Jahren bei der Höhe der Pauschalsätze zu berücksichtigen. Zu denken wäre hier insbesondere an die Einführung eines weiteren Pauschalsatzes. So könnte VV 7000 bspw.um die Regelung ergänzt werden, dass ab 5.000 abzurec...

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