Rz. 153

Zur Vermeidung von Streit empfiehlt es sich, den Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung zu fragen, ob er mit der Fertigung zusätzlicher Kopien und Ausdrucke i.S.v. Nr. 1 Buchst. d einverstanden ist. Ein nachträgliches Einverständnis reicht aus.[244] Die Form des § 3a muss nicht eingehalten werden.

[244] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 160; Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV 7000 Rn 32.

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