Rz. 176

Es kommt nicht darauf an, ob die Kopien durch einen Dienstleister (Copy-Shop) oder durch den Auftraggeber oder einem dem Auftraggeber erstattungspflichtigen Dritten billiger angefertigt werden könnten. Der Gesetzgeber war sich bereits 1986 – bei der Einführung der Pauschalierung für die Schreibauslagen des Gerichts nach GKG-KostVerz. 1900 a.F. und der Schreibauslagen des Rechtsanwalts (§ 27 Abs. 2 BRAGO) – der schon damals deutlich niedrigeren Preise für gewerblich erstellte Kopien ausdrücklich bewusst. Er hat sich bei der Regelung an den Kosten für Fotokopien orientiert und darauf hingewiesen, dass die Höhe der Entschädigung unabhängig von der Art der Herstellung ist. Eine Ablichtung nur weniger Seiten verursache verhältnismäßig mehr Personalaufwand als die Ablichtung vieler Seiten in einem Arbeitsgang. Für den Sachaufwand sei der allgemeine Auslastungsgrad der Ablichtungsgeräte von Bedeutung. Da es aber ausgeschlossen sei, die Höhe der Schreibauslagen auf die Auslastung des jeweiligen Gerätes und den im Einzelfall erforderlichen Personalaufwand abzustellen, sei die auch in VV 7000 übernommene Pauschalregelung erforderlich. Bereits der geringste vorgesehene Betrag der Dokumentenpauschale i.H.v. 0,15 EUR lag nach Auffassung des Gesetzgebers bereits im Jahr 1986 noch immer deutlich über den Preisen, die Kopiergeschäfte üblicherweise verlangen, weil sie für monatlich mehrere hunderttausend Ablichtungen mit wesentlich geringeren Sachkosten kalkulieren und Personal bereithalten, das ausschließlich und daher wesentlich rationeller mit der Fertigung von Ablichtungen beschäftigt ist. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass der ermäßigte Betrag auch dann erhoben werden müsse, wenn die Ablichtungen in verschiedenen Arbeitsgängen hergestellt würden und dadurch entsprechend teurer seien.[276]

 

Rz. 177

Der Gesetzgeber hat die somit auf einer "Mischkalkulation" beruhenden Pauschalsätze für Kopien in der Folgezeit – trotz der mit steigender Anzahl von Umfangsverfahren häufiger werdenden Fälle einer "Massenproduktion" von Kopien aus Gerichtsakten – unverändert gelassen und durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 sogar noch die Ausdrucke aus elektronisch gespeicherten Dateien in den Anwendungsbereich der VV 7000 einbezogen, obwohl der tatsächliche Kostenaufwand für Ausdrucke die Dokumentenpauschale schon im Hinblick auf den geringeren Personaleinsatz noch deutlicher unterschreitet, als es bei Ablichtungen aus Papierakten der Fall ist.[277]

[276] BT-Drucks 10/5113, S. 48, 63.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?