Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Höchstens 5 EUR
Rz. 209
Durch das 2. KostRMoG ist im Tatbestand von Nr. 2 ergänzt worden, dass für die elektronische Überlassung von Dateien höchstens 5 EUR erhoben werden, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden. Diese Beschränkung ist sinnvoll. Das OLG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Pflichtverteidiger von der Strafkammer aufgegeben wurde, eine DVD dem weiteren Pflichtverteidiger zu überlassen, auf der die ca. 23.000 Seiten umfassenden Ermittlungsakten in insgesamt 3.348 Dateien gespeichert waren. Der Pflichtverteidiger rechnete für die Überlassung der DVD-Kopie gem. Nr. 2 eine Dokumentenpauschale von 8.370 EUR (3.348 x 2,50 EUR) gegenüber der Staatskasse ab. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass bei einer elektronischen Speicherung von Tausenden von Textdokumenten z.B. in einem Umfangsverfahren eine Dokumentenpauschale von 2,50 EUR je Datei (bis 31.7.2013) in einem krassen Missverhältnis zu dem Aufwand stehe, der bei der Überlassung einer DVD-Kopie und deren Kopieren in einem Copy-Shop tatsächlich anfalle (ca. 4–10 EUR). Stehe der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauschale, die sich rechnerisch nach Nr. 2 ergebe, verblieb es danach bei einem Aufwendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtete.
Rz. 210
Aufgrund der in Nr. 2 enthaltenen Begrenzung beträgt die Dokumentenpauschale höchstens 5 EUR, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden. Durch diese Höchstbetragsregelung ist klargestellt, dass die Dokumentenpauschale nicht für die Überlassung jeder elektronisch gespeicherten Datei anfällt, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden.
bb) Ermessen des Rechtsanwalts beim Arbeitsgang
Rz. 211
Letztlich bestimmt zwar der Rechtsanwalt, in wie vielen Arbeitsgängen er tätig wird. Dem Rechtsanwalt ist hierbei aber wie bei der Frage der Anlage von Dateien (vgl. Rdn 167) ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. Maßgebend ist letztlich, wie viele Arbeitsgänge ein vernünftiger Rechtsanwalt bei zweckdienlicher und für den Mandanten kostensparender Arbeitsweise vornehmen würde.
cc) Überlassung und Bereitstellung
Rz. 212
In einem Arbeitsgang überlässt der Rechtsanwalt elektronisch gespeicherte Dateien, wenn er bspw. 10 gespeicherte Dateien einer E-Mail an den Mandanten als pdf-Anlagen anhängt. In einem Arbeitsgang stellt der Rechtsanwalt elektronisch gespeicherte Dateien zum Abruf bereit, wenn er diese 10 gespeicherten Dateien an einen Online-Datendienst (Cloud) als pdf-Daten hochlädt und dem Mandanten den Download-Link zur Verfügung stellt. Die Pauschale beträgt höchstens 5 EUR. Übersendet der Rechtsanwalt dem Mandanten 10 E-Mails mit jeweils einer pdf-Anlage, ist der Rechtsanwalt in 10 Arbeitsgängen tätig geworden. Allerdings wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Dateien einer E-Mail als Anlagen anzuhängen, so dass lediglich 5 EUR berechnet werden können. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Rechtsanwalt deshalb mehrere E-Mails mit den Anlagen versenden muss, weil das Postfach des Empfängers eine Größenbeschränkung aufweist und E-Mails ab einer bestimmten Größe zurückgewiesen werden.
dd) Auf denselben Datenträger übertragene Dokumente
Rz. 213
Wenn Dokumente in einem Arbeitsgang auf demselben Datenträger gespeichert und überlassen werden, beträgt die Pauschale höchstens 5 EUR. In einem Arbeitsgang überträgt der Rechtsanwalt z.B. dann Dokumente auf denselben Datenträger, wenn ein Verteidiger von der Staatsanwaltschaft eine Reihe von Videoaufnahmen erhält, die auf mehreren Datenträgern gespeichert sind. Wenn der Rechtsanwalt dann Kopien dieser Datenträger übermittelt, könnte die Auffassung vertreten werden, dass das in einem Arbeitsgang geschieht und die Pauschale dadurch höchstens 5 EUR beträgt. Liegt aber nicht derselbe, sondern liegen verschiedene Datenträger vor, erhält der Rechtsanwalt für jeden betroffenen Datenträger höchstens 5 EUR.
ee) Kopieren von Datenträgern
Rz. 214
Die Höchstbetragsregelung (5 EUR pro Arbeitsgang) ist durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 eingeführt worden. Das KG hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Kosten eines Pflichtverteidigers für die digitale Reproduktion eines Datenträgers nicht unter VV 7000 fallen, der Rechtsanwalt aber über VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 Ersatz der Kosten für die Beschaffung der Datenträger (zwei CDs, 2,38 EUR brutto) verlangen kann. Die Entscheidung ist insoweit noch zutreffend, als das bloße Kopieren von Datenträgern keine Dokumentenpauschale auslöst. Die Dokumentenpau...