Rz. 154

Das Gericht ist bei der Frage, ob das Einverständnis vorliegt, im Übrigen nicht Auftraggeber des Rechtsanwalts i.S.v. Nr. 1 Buchst. d.[245] Deshalb kann ein Pflichtverteidiger für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staatskasse nicht anwendbar ist.[246]

[245] OLG Köln AGS 2008, 179 = NJW 2008, 1330.
[246] KG AGS 2014, 50; RVGreport 2014, 233; OLG Düsseldorf NJW 2008, 2058; LG Hannover 27.3.2017 – 40 Qs 4/17; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 155.

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