Rz. 41

Weitere Abzüge von Fotos (vom Negativfilm) sind Kopien i.S.d. VV 7000.[54] Wird ein Foto kopiert oder ein auf einem Datenträger gespeichertes Foto ausgedruckt und handelt es sich nicht um den Ausdruck der Urschrift (vgl. Rdn 19 f.), entsteht unter den in Nr. 1 genannten Voraussetzungen die Dokumentenpauschale. Ein auf einem Datenträger gespeichertes Foto kann auch als elektronische Datei i.S.v. Nr. 2 überlassen werden.

 

Rz. 42

Fertigt der Rechtsanwalt von einem Foto mit einem Fotokopierer eine Farbkopie an, entsteht die erhöhte Dokumentenpauschale. Dasselbe gilt, wenn der Rechtsanwalt digitale Fotos farbig ausdruckt und es sich nicht um den Ausdruck des Originalfotos (der Urschrift) handelt (vgl. Rdn 19 f.).

[54] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 29.

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